OGH 5Ob2411/96m (RS0107268)

OGH5Ob2411/96m18.3.1997

Rechtssatz

Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben (hier: Ob 1958 durch die Zusammenführung der drei (jeweils in der Rechtsform einer OHG bestehenden) Hotelbetriebsgesellschaften der Familie K zu einer einzigen OHG bei gleichgebliebenen Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist anhand der Judikatur jener Zeit zu untersuchen).

Offene Handelsgesellschaft

 

Normen

ABGB §5
ABGB §1393 Ca
MRG §12 Abs3 Cb
MRG §46a Abs5

5 Ob 2411/96mOGH18.03.1997
5 Ob 381/97hOGH30.09.1997

Vgl auch; nur: Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. (T1)

5 Ob 235/98iOGH09.03.1999

nur T1

5 Ob 148/99xOGH31.08.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht auf den in § 12a MRG verwendeten Begriff der Unternehmensveräußerung abzustellen. (T2)

5 Ob 338/99pOGH15.02.2000

nur T1; Beisatz: Die dem Vermieter eines Geschäftslokals durch § 46a Abs 5 MRG seit dem Inkrafttreten des dritten WÄG eingeräumte Möglichkeit der schrittweisen Mietzinsanhebung setzt voraus, dass durch eine vor dem 1. 1. 1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ein "gespaltenes" Mietverhältnis entstand und dieses bei Geltendmachung des Erhöhungsanspruches nach wie vor besteht. (T3)

5 Ob 290/00hOGH21.11.2000

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 46a Abs 5 MRG dahin, dass von einem Anhebungsrecht des Vermieters nur jene "gespaltenen" Mietverhältnisse betroffen wären, die nicht auch ohne Mitwirkung des Vermieters beseitigt werden könnten, kommt nicht in Betracht. (T4)

5 Ob 171/02mOGH05.11.2002

nur: Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben. (T5); Beisatz: Hier: WEG 2002. (T6); Veröff: SZ 2002/148

5 Ob 73/03aOGH29.04.2003

Auch; nur T5; Beis wie T6

5 Ob 106/03dOGH07.10.2003

Auch; nur T5; Beis wie T6

5 Ob 145/06vOGH11.07.2006

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gesetzlicher Übergang der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0050OB02411_96M0000_002

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