OGH 5Ob381/97h

OGH5Ob381/97h30.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.I.Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Maria T*****, vertreten durch Dr.Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin A***** (KG), *****, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 46a Abs 5 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 1997, GZ 40 R 242/97b-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Nach ständiger Rechtsprechung führt die Einbringung eines Einzelhandelsunternehmens in eine Personenhandelsgesellschaft (KG oder OHG) zur Einzelrechtsnachfolge der Gesellschaft in alle zum Unternehmen gehörigen Rechte. Nach derzeitiger Rechtslage kommt es gemäß § 12a Abs 1 MRG (früher § 12 Abs 3 MRG) zum Eintritt in das mit dem Unternehmensinhaber bestehende Mietverhältnis (MietSlg 39/5;

ecolex 1991, 455; MietSlg 43/20, MietSlg 47.224; WoBl 1997, 96/18;

immolex 1997, 36/23 ua), früher entstand mangels Zustimmung des Vermieters ein gespaltenes Mietverhältnis (MietSlg 39/50; MietSlg 47.124 ua). Letzteres trifft auch auf den gegenständlichen Einbringungsvorgang aus dem Jahr 1981 zu, der unbestrittenermaßen das Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und der ehemaligen Unternehmensinhaberin bestehen ließ. Der Umstand, daß die ehemalige Unternehmensinhaberin Gesellschafterin der KG ist, ändert daran nichts, weil zwischen einer KG und ihren Gesellschaftern keine Identität besteht (vgl EvBl 1996/150). Eine Personengesellschaft kann selbständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 124 Abs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB).

2.) Eine dem aktuellen Prozeßziel in einem anderen Verfahren dienende (derzeit widerrufliche) Außerstreitstellung, daß (bereits) die KG Hauptmieterin sei, stellt, wie das Rekursgericht unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Falles überzeugend ausführte, keine Anerkennung der Hauptmieterstellung dar (vgl 5 Ob 2428/96m). Die Tatbestandsvoraussetzung eines bis zum Anhebungsbegehren andauernden gespaltenen Mietverhältnisses (WoBl 1997, 153/48 mit Anm von Würth; 5 Ob 2411/96m, teilw veröffentlicht in RdW 1997, 399) war daher auch im gegenständlichen Fall erfüllt.

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