OGH 1Ob2309/96g (RS0107373)

OGH1Ob2309/96g18.3.1997

Rechtssatz

Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. § 98 AußStrG ist insbesondere im Zusammenhalt mit § 43 AußStrG auch dahin zu verstehen, dass der Gerichtskommissär bei Vorliegen von Vorsicht gebietenden Umständen das ihm bekanntgewordene Nachlassvermögen vor unbefugten Zugriffen Dritter zu sichern hat.

Normen

AußStrG §43
AußStrG §97 A
AußStrG §98
AußStrG 2005 §145
AußStrG 2005 §166 Abs2

1 Ob 2309/96gOGH18.03.1997

Veröff: SZ 70/46

5 Ob 30/01zOGH27.09.2001

Vgl auch; nur: Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/164

6 Ob 287/08mOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten auf Öffnung des Wertpapierdepots und des Verrechnungskontos rückwirkend vom Todestag bis zum Zeitpunkt deren Eröffnung. Bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation trifft nämlich nunmehr ohnehin den Gerichtskommissär eine einschlägige weitergehende Nachforschungspflicht. (T2)<br/>Beisatz: Dem Gerichtskommissär ist nämlich nach § 145 Abs 1 und Abs 2 Z 2 AußStrG die Pflicht auferlegt, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände, darunter auch das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Pflichten, zu erheben. Außerdem ist die Beischaffung der maßgeblichen Grundlagen zur Vorbereitung einer Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG notwendig. (T3)

4 Ob 112/12tOGH02.08.2012

Vgl auch

2 Ob 176/12iOGH21.02.2013

Auch; Beis wie T3

4 Ob 143/13bOGH22.10.2013

Auch

1 Ob 124/14pOGH24.07.2014

Auch

4 Ob 166/14mOGH21.10.2014

Vgl auch

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Vgl auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erst wenn der Besitz oder Mitbesitz des Erblassers trotz zweckdienlicher Erhebungen strittig bliebe, wäre das Wertpapierdepot nicht in das Inventar aufzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2016/44

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02309_96G0000_001

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