OGH 1Ob124/14p

OGH1Ob124/14p24.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 16. Jänner 2012 verstorbenen M***** R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Miterben Dr. H***** R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Mai 2014, GZ 54 R 56/14b‑97, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 6. März 2014, GZ 1 A 38/12g‑91, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00124.14P.0724.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf seine ursprüngliche Behauptung, die Eigentumswohnung sei wegen Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags ‑ entgegen dem Grundbuchstand ‑ noch im Eigentum der Erblasserin gestanden, kommt der Revisionsrekurswerber nicht mehr zurück. Er begründet seinen Antrag auf Liegenschaftsschätzung lediglich damit, es hätte der Schenkungspflichtteil „aufgrund der Situation im gegenständlichen Verfahren“ sehr wohl ermittelt werden müssen.

Dabei übersieht der Revisionsrekurswerber aber offenbar, dass Pflichtteilsansprüche von Noterben ausschließlich im streitigen Verfahren durchzusetzen sind (RIS‑Justiz RS0005823). Dass auch zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens das Verlassenschaftsgericht nicht eigens tätig zu werden hat, gilt im besonderen Maße für die Pflichtteilsergänzung wegen einer zu Lebzeiten erfolgten Schenkung, ist in diesem Fall doch die verschenkte (und übergebene) Sache im Nachlass nicht mehr vorhanden und daher einer Inventarisierung (und Schätzung) schon aus diesem Grund nicht zugänglich (vgl nur RIS‑Justiz RS0007869 [auch schon zu § 166 Abs 2 AußStrG]). Überhaupt hat sich die Inventarisierung auf jene Vermögensgegenstände zu beschränken, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum bzw in der Gewahrsame (nunmehr nach § 166 Abs 2 Satz 2 AußStrG „Besitz“) des Erblassers standen (vgl nur RIS‑Justiz RS0107373).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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