Normen
ABGB §140 Cb
3 Ob 7/97v | OGH | 26.02.1997 |
Veröff: SZ 70/36 |
9 Ob 261/97s | OGH | 27.08.1997 |
Vgl auch |
7 Ob 302/98g | OGH | 11.11.1998 |
Auch; Beisatz: Ob das Kind für den fiktiven Fall eines niedrigeren Einkommens des Unterhaltspflichtigen eine Studienbeihilfe erlangen könnte, ist nicht maßgebend. (T1) |
1 Ob 158/07b | OGH | 11.09.2007 |
Auch |
10 Ob 51/08k | OGH | 27.05.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T2) |
2 Ob 179/10b | OGH | 27.01.2011 |
Auch; nur: Die Bestimmungsfaktoren stellen ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T3) |
8 Ob 43/11y | OGH | 25.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T4); Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T5) |
4 Ob 40/12d | OGH | 27.03.2012 |
Auch; Beisatz: Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T6); Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T7) |
2 Ob 141/11s | OGH | 15.05.2012 |
Auch; nur T3 |
3 Ob 212/12s | OGH | 19.12.2012 |
Auch; nur T3 |
1 Ob 149/13p | OGH | 29.08.2013 |
Vgl auch; nur T3 |
10 Ob 95/18w | OGH | 19.12.2018 |
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0030OB00007_97V0000_004
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