OGH 4Ob2386/96b (RS0107622)

OGH4Ob2386/96b14.1.1997

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben auch die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens für die Exekution zu gelten; sie sind jedoch unanwendbar, soweit die Exekutionsordnung besondere Regelungen trifft. Auch soweit gegenteilige Regelungen fehlen, können diese Bestimmungen aber nur insoweit auch für das Provisorialverfahren gelten, als sie mit dessen Wesen vereinbar sind (§ 402 Abs 4 EO: "sinngemäß"). Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (§ 190 ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. Hier: § 190 ZPO kann nicht sinngemäß angewendet werden, wenn über eine im Provisorialverfahren zu entscheidende Frage ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist.

Normen

EO §78
ZPO §190 D15
GOG §90a
EWGV Art177
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177

4 Ob 2386/96bOGH14.01.1997
4 Ob 2391/96pOGH14.01.1997

Veröff: SZ 70/1

10 Ob 44/06bOGH27.06.2006

nur: Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (§ 190 ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. (T1); Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall des Verlusts der Prozessfähigkeit gemäß §158 ZPO oder für den Fall des Vorgehens des Gerichts gemäß §6a ZPO. (T2)

7 Ob 286/08xOGH28.01.2009

Auch

4 Ob 211/08wOGH24.02.2009

Vgl aber; Beisatz: Der Senat hält seine in den Entscheidungen 4 Ob 2386/96b und 4Ob2391/96p vertretene Auffassung, Sicherungsverfahren könnten nicht bis zur Erledigung eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens unterbrochen werden, nicht aufrecht. Vielmehr ist auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Unterbrechung zweckmäßig ist. Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts so schwerwiegend sind, dass - läge noch kein Vorabentscheidungsersuchen vor - ein solches Ersuchen auch in einem Sicherungsverfahren angezeigt wäre. (T3); Beisatz: Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, da (auch) Sicherungsverfahren der Disposition der Parteien unterliegen. (T4)

4 Ob 201/08zOGH21.04.2009

Auch; Beis wie T4

4 Ob 32/09yOGH12.05.2009

Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wieT4

4 Ob 87/09mOGH14.07.2009

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0040OB02386_96B0000_002

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