OGH 3Ob2413/96s (RS0106885)

OGH3Ob2413/96s18.12.1996

Rechtssatz

Der durch Gäste (Kunden) eines Gastronomiebetriebes bei Benützung der öffentlichen Straße hervorgerufene lokalbezogene Verkehrslärm (hier: Zufahrt und Abfahrt mit Motorrädern der Marke Harley-Davidson) ist dem Betreiber des Restaurants zuzurechnen.

Normen

ABGB §364 B2
ABGB §1096 E

3 Ob 2413/96sOGH18.12.1996
1 Ob 196/00fOGH29.08.2000

Ähnlich; Beisatz: Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T1)

8 Ob 111/06sOGH30.11.2006

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 216/13bOGH16.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu‑ und Abfahrten von Baufahrzeugen auf der öffentlichen Straße. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0030OB02413_96S0000_004

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