Rechtssatz
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einem Beschluss der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach § 37 MRG besteht insoweit keine Ausnahme. Ob dabei vom Aufhebungsbeschluss erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO berührt werden, ist belanglos.
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0050OB02404_96G0000_001
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