Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der eine Abberufung und Neubestellung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage betreffende Sachbeschluss des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht eine nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der abberufenen Hausverwalterin (die selbst vom Gericht bestellt war und ihre Enthebung betrieben hatte) erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO iVm 52 Abs 2 WEG 2002 (früher bei gleicher Rechtslage § 26 Abs 2 WEG 1975) und § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit der eine erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Letzteres ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen.
In Kenntnis dieser Rechtsmittelbeschränkung vertritt die Rechtsmittelwerberin den Standpunkt, dass in Wahrheit ein abändernder Beschluss des Rekursgerichtes vorliege und somit die Voraussetzungen für die Anrufung des OGH mit einem ao Revisionsrekurs gegeben seien.
Dieses Argument trifft jedoch nicht zu.
Der Rechtsmittelausschluss nach § 527 Abs 2 ZPO würde dann nicht zur Geltung kommen, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss (Stohanzl, JN-ZPO15, Anm 1 zu § 527 ZPO) oder eine inhaltliche Abänderung erfolgte, weil in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich die abschließende Erledigung einer selbständig zu entscheidenden Frage liegt (Stohanzl aaO, E 12). Das ist hier nicht der Fall. Das Rekursgericht hat vielmehr auf Basis einer Rechtsansicht, die als ausreichend gesichert erachtet wurde, ergänzende Erhebungen über die Beendigung des Verwaltungsmandats der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin verlangt. Eine Divergenz in den Rechtsauffassungen der Vorinstanzen macht einen solchen Aufhebungsbeschluss nicht zu einer abändernden Entscheidung (vgl Stohanzl aaO, E 13).
Fehlt in einem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss der Ausspruch, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen (Stohanzl aaO, E 5 und 6). Für das außerstreitige Miet- und Wohnrechtsverfahren nach § 37 Abs 3 MRG bzw § 52 Abs 2 WEG 2002 (§ 26 Abs 2 WEG 1975) besteht insoweit keine Ausnahme (RIS-Justiz RS0106122).
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