Spruch:
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegnerin gegen den Teilsachbeschluß der zweiten Instanz (Punkt I.) wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im übrigen, den Aufhebungsbeschluß (Punkt II.) betreffend, wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen, weil gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier iVm mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) der Rekurs gegen einem Beschluß der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig ist, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach § 37 MRG besteht insoweit keine Ausnahme (vgl MietSlg 42.389; WoBl 1992, 35/31; EWr I/37/13 ua). Ob dabei vom Aufhebungsbeschluß erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO berührt werden, ist belanglos (ÖJZ-LSK 1996/335); es kann daher auch kein außerordentliches Rechtsmittel erhoben werden (EWr III/528 ZPO/1).
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