Normen
ASVG §213a
10 ObS 2338/96p | OGH | 05.11.1996 |
10 ObS 304/02g | OGH | 17.09.2002 |
Auch; nur: Da nach § 213 a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. (T1); Beisatz: Da der für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften Verpflichtete in aller Regel der Dienstgeber ist, muss in erster Linie dessen Verschulden maßgeblich sein (SSV-NF8/111, 9/51). (T2) |
10 ObS 145/07g | OGH | 04.03.2008 |
Auch; Beisatz: Primäre Anspruchsvoraussetzung der mit der 48.ASVG-Novelle in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommenen Integritätsabgeltung ist die Verursachung des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 213a Abs 1 ASVG) im Rahmen des vom Arbeitgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs. Für die Anspruchsbegründung kommt es demnach nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmten Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. (T3); Beisatz: Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind -unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet - im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. (T4) |
10 ObS 27/09g | OGH | 16.06.2009 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
10 ObS 95/18w | OGH | 13.09.2018 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02338_96P0000_005
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