Spruch:
Der Revisionsrekurs wird insoweit zurückgewiesen, als die beantragte Exekution zur Sicherstellung aufgrund der Wechselzahlungsaufträge des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 17.August 1995, GZ 3 Cg 140/95-4 auf nachstehende Wechsel gestützt wird:
ausgestellt am 21.April 1992 in Taroconte (Teneriffa) als Akzeptant über den Betrag von Ptas 445.000,-- in ATS 48.994,50 samt 6 % Zinsen seit 3.August 1992
ausgestellt am 21.April 1992 in Taroconte (Teneriffa) als Akzeptant über den Betrag von Ptas 445.000,-- in ATS 48.994,50 samt 6 % Zinsen seit 1.September 1992
ausgestellt am 1.Jänner 1993 in Taroconte (Teneriffa) als Akzeptant über den Betrag von Ptas 445.000,-- in ATS 43.610,-- samt 6 % Zinsen seit 1.März 1993
ausgestellt am 1.Jänner 1993 in Taroconte (Teneriffa) als Akzeptant über den Betrag von Ptas 445.000,-- in ATS 43.610,-- samt 6 % Zinsen seit 1.April 1993
ausgestellt am 1.Jänner 1993 in Taroconte (Teneriffa) als Akzeptant über den Betrag von Ptas 445.000,-- in ATS 43.254,-- samt 6 % Zinsen seit 3.Mai 1993 und
ausgestellt am 1.Jänner 1993 in Taroconte (Teneriffa) als Akzeptant über den Betrag von Ptas 445.000,-- in ATS 40.895,50 samt 6 % Zinsen seit 1.Juni 1993.
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes soweit er sich also auf nachstehende Wechsel stützt,
als Wechselbürge für den Akzeptanten ausgestellt am 29.Oktober 1992 in Puerto de la Cruz (Teneriffa) über den Betrag von Ptas 872.820,-- in ATS 85.536,36 samt 6 % Zinsen seit 15.Februar 1993
als Wechselbürge für die Akzeptanten ausgestellt am 29.Oktober 1992 in Puerto de la Cruz (Teneriffa) über den Betrag von restlichen Ptas 672.870,-- in ATS 65.941,26 samt 6 % Zinsen seit 15.März 1993
als Wechselbürge für die Akzeptanten ausgestellt am 29.Oktober 1992 in Puerto de la Cruz (Teneriffa) über den Betrag von Ptas 872.820,-- in ATS 84.838,11 samt 6 % Zinsen seit 15.April 1993
aufgrund des Wechsels ausgestellt am 1.Jänner 1993 in Puerto de la Cruz (Teneriffa) als Wechselbürge für die Akzeptanten über den Betrag von Ptas 872.820,-- in ATS 84.838,11 samt 6 % Zinsen seit 15.Mai 1993 und
aufgrund des Wechsels ausgestellt am 16.Jänner 1993 in Puerto de la Cruz (Teneriffa) als Wechselbürge für die Bezogenen über den Betrag von Ptas 872.820,-- in ATS 80.037,60 samt 6 % Zinsen seit 15.Juni 1993,
wiederhergestellt wird.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei an Kosten des Revisionsrekursverfahrens den Betrag von S 17.315,-- (darin enthalten S 2.052,50 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Die mit S 17.840,60 bestimmten Kosten der betreibenden Partei für die Verfahren zweiter Instanz (darin enthalten S 2.770,10 USt und S 1.320,-- Barauslagen) werden als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung
Am 28.7.1995 brachte der Betreibende beim Landesgericht Leoben aufgrund von 11 auf Pesetas lautenden Wechseln eine Wechselklage mit dem Antrag auf Erlassung von Wechselzahlungsaufträgen ein. Die ATS-Beträge errechnete der Betreibende für den am jeweiligen Verfallstag geltenden Umrechnungskurs. Die begehrten Beträge liegen zwischen ATS 40.895,50 und ATS 85.536,36. Nachdem das angerufene Landesgericht mit Beschluß vom 31.7.1995 die Wechselklage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte, wurde über Antrag des Klägers mit Beschluß vom 8.3.1995 gemäß § 230a ZPO die Klage an das nicht offenbar unzuständige Erstgericht überwiesen. Mit Beschluß vom 17.8.1995, GZ 3 Cg 540/95 erließ das Erstgericht antragsgemäß die Wechselzahlungsaufträge. Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen.
Mit Beschluß vom 15.6.1996 wies das Erstgericht die von der klagenden Partei eingebrachte Wechselklage gemäß § 233 Abs 1 ZPO wegen Streitanhängigkeit zurück. Dieser Beschluß wurde den Parteien am 23. bzw 24.6.1996 zugestellt.
Am 25.6.1996 beantragte die betreibende Partei, ihr aufgrund des Wechselzahlungsauftrages des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 17.8.1995 zur Sicherstellung der Wechselforderung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteiles, das über die von der verpflichteten Partei gegen den Wechselzahlungsauftrag erhobenen Einwendungen ergehen wird, eine Forderungspfändung.
Diesen Exekutionsantrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 27.6.1996 ab. Durch die Zurückweisung der Klage sei der Wechselzahlungauftrag vom 17.8.1995 von selbst aufgehoben, sodaß der vorliegende Exekutionsantrag nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt sei.
Am 9.7.1996 erhob die betreibende Partei gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes vom 15.6.1996 Rekurs, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Mit Beschluß vom 12.7.1996 wurde diesem Rekurs gemäß § 524 Abs 2 ZPO aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Rekursgericht bewilligte über Rekurs der betreibenden Partei die beantragte Exekution zur Sicherstellung, den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Die Zurückweisung der Klage mache es nicht bereits mit der Wirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses, sondern erst mit seiner Rechtskraft gewiß, daß die Umwandlung des bedingten Pfandrechts des Gläubigers in ein unbedingtes ausgeschlossen sei. Erst mit Eintritt der Rechtskraft ergebe sich, daß in diesem Verfahren auf keinen Fall mehr ein Titel für eine Befriedigungsexekution geschaffen werde könne. Im vorliegenden Fall sei der Zurückweisungsbeschluß im Zeitpunkt der Abweisung des Exekutionsantrages zwar bereits wirksam, nicht jedoch rechtskräftig gewesen. Wegen des Fehlens der Rechtskraft hätte der Antrag nicht abgewiesen werden dürfen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung aufgrund von Wechseln, die umgerechnet den Betrag von ATS 50.000,-- nicht übersteigen, richtet, ist er unzulässig. Eine Zusammenrechnung mehrerer Wechselforderungen findet gemäß § 55 Abs 1 JN nicht statt, selbst wenn es sich um ein identes Grundgeschäft handelte (RZ 1978/105; SZ 38/114; 6 Ob 639, 640/87, 1 Ob 717/84, 5 Ob 540/77 ua; Fasching, Ergänzungsband 100; ders IV 282; Mayr in Rechberger Rz 2 zu § 55 JN). In einem solchen Fall liegen dann aber ungeachtet der Verbindung in einer Wechselklage so viele Wechselzahlungsaufträge vor, als ihnen Wechsel zugrunde liegen (SZ 38/114). Dies führt dazu, daß die Wechselsummen auch für das Exekutionsverfahren nicht zusammenzurechnen sind (vgl RZ 1991/62; Mayr aaO). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bewilligung der beantragten Exekution zur Sicherstellung aufgrund der im Spruch genannten Wechsel richtet, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten schon deshalb zulässig, weil für die vorliegende Verfahrenskonstellation eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Er ist auch berechtigt.
Auch bei einer Exekution zur Sicherstellung ist - ausgenommen den Fall eines aufgrund eines Widerspruches aufgehobenen Versäumungsurteiles (§§ 371 Z 1, 373 EO) - grundsätzlich das Vorliegen eines Exekutionstitels Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution (Heller/Berger/Stix 2642 f, 2673; Pollak, System**2 43, 1055 ff; Schimik, Exekution zur Sicherstellung 32; vgl SZ 15/194; Münzberg in Stein/Jonas21 Rz 18 zu § 704 ZPO).
Ihrem Inhalte nach können auch Beschlüsse auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein (Fasching ZPR**2 Rz 1597). Eine Rechtsgestaltung liegt vor, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Abänderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird (Fasching aaO Rz 1555).
Das Erstgericht hatte nun im Titelverfahren die Klage nach Erlassung der Wechselzahlungsaufträge und Erhebung von Einwendungen wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Nach allgemeiner Ansicht bewirkt Streitanhängigkeit Nichtigkeit des Verfahrens (Fasching aaO Rz 1184; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 477 ZPO). Damit erstreckte sich der Umfang der Zurückweisungsbeschlüsse auch auf die erlassenen Wechselzahlungsaufträge. Die Beseitigung eines Exekutionstitels hat rechtsgestaltende Wirkung. Da Rekursen aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die materielle Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht aber auf ihre Ausführung zukommt (§ 524 Abs 1 ZPO), unter Ausführung des Beschlusses gerade auch die Rechtsgestaltungswirkung zu verstehen ist (Fasching aaO 1964) und diese aufgrund des schriftlich auszufertigenden Beschlusses, da das Gesetz eine Ausnahme nicht vorsieht, mit der Zustellung an die Parteien eintrat (Fasching aaO Rz 1597, 1601), war zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den gestellten Exekutionsantrag der Titel bereits rechtswirksam beseitigt, sodaß aufgrund dieses nicht mehr existenten Titels das Erstgericht zutreffend den Exekutionsantrag abwies.
Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (EvBl 1992/163), die den Fall der Zurückweisung einer Klage nach Erlassung eines Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben worden war, betraf, übersieht, daß § 376 EO den Fall des Unterbleibens der Vollziehung einer bewilligten Exekutionshandlung und deren Aufhebung betrifft, nicht aber die Bewilligung der Exekution. Zwar soll eine bereits vollzogene Exekution zur Sicherstellung jedenfalls solange aufrecht bleiben, bis das Erlöschen der Geldforderung, zugunsten der die Exekutionshandlung bewilligt wurde, rechtskräftig festgestellt ist, sodaß nicht schon im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung des Titels der Rang verloren geht. Anders liegt der Fall aber, wenn aufgrund eines wirksam aufgehobenen Titels ein Rang erst beschaffen werden soll. Wird einem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt, so kommt diesem Beschluß konstitutive Wirkung zu (SZ 45/9; Kodek aaO Rz 2 zu § 524 ZPO mwN). Die vom Titelgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurses ging daher ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgestaltung bereits eingetreten war.
Die Kostenentscheidungen gründen sich, weil die Rechtsmittel jeweils teilweise Erfolg hatten, auf §§ 41, 50 ZPO, 78 EO. Nach § 50 ZPO hatte der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens zu treffen. Dies geschah für die betreibende Partei auf Grund der durch die teilweise Abweisung ihres Exekutionsantrages und dem dadurch gegebenen geringeren Rekurserfolg auf verminderter Kostenbemessungsgrundlage. Mit dieser Entscheidung sind daher die vom Rekursgericht zugunsten der betreibenden Partei zuerkannten Kostenbeträge für den Exekutionsantrag und das Rekursverfahren obsolet.
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