OGH 5Ob2310/96h (RS0105978)

OGH5Ob2310/96h29.10.1996

Rechtssatz

Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden; die von einem allein getroffene Maßnahme ist für den anderen nicht verbindlich; auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu; lediglich zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter in das Wohnungseigentumsrecht ist jeder Ehegatte allein befugt. Bei der Durchsetzung des Rechts, die im Ehegattenwohnungseigentum stehende Wohnung zu ändern und zu diesem Zweck gemäß § 13 Abs 2 Z 3 WEG andere Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch zu nehmen, bilden daher die Ehegatten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.

Normen

ZPO §14 B1
MRG §8 Abs2
WEG §9
WEG §9 Abs3
WEG §13 Abs2 Z3

5 Ob 2310/96hOGH29.10.1996
5 Ob 98/01zOGH04.09.2001

Auch; nur: Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden. Auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu. (T1)

8 Ob 63/03bOGH12.06.2003

Auch

5 Ob 303/03zOGH20.01.2004

Vgl auch

5 Ob 79/14zOGH26.09.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02310_96H0000_002

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