Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 20.232,88 (darin enthalten S 3.310,-- Barauslagen und S 2.820,48 USt) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist - als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, Johann D*****, der den betreffenden Mietvertrag am 15.7.1964 mit dem damaligen Alleineigentümer des Hauses abgeschlossen hatte - Hauptmieterin der im ersten Stock des Hauses ***** gelegenen (aus zwei Zimmern, Küche, Kabinett, Bad und einem Abstellraum bestehenden) Wohnung. Die Mietzinszahlungen leistet sie zur Zeit an Martin P*****, einen Sohn des Klägers.
Das fragliche Haus (das auf der Liegenschaft EZ ***** steht) ist auf Grund einer am 13.1.1959 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden. Im Jahr 1989 wurde an ihm Wohnungseigentum begründet, und zwar Ehegattenwohnungseigentum für den Kläger und seine Gattin, Waltraud P, an der im zweiten Stock des Hauses gelegenen Wohnung top W 3; Martin P***** hat im Jahr 1993 Wohnungseigentum an der im ersten Stock gelegenen Wohnung top W 2 (weitgehend ident mit der von der Beklagten gemieteten Wohnung) sowie an einer Garage (top G 4) erworben; die dritte (offenbar im Erdgeschoß des Hauses gelegene) Wohnung top W 1 steht seit 1993 im Ehegattenwohnungseigentum des Robert und der Ursula P*****.
Der Kläger beabsichtigt, die Elektroheizung in seiner Wohnung top W 3 durch eine Ölheizung zu ersetzen. Zu diesem Zweck möchte er (in Form eines mit weißer Isolierung versehenen Kupferrohrs) eine Ölleitung auch durch die als "Abstellraum" und "Flur" bezeichneten Räumlichkeiten der von der Beklagten gemieteten Wohnung im ersten Stock verlegen. Während alle Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses diesem Vorhaben zustimmten, will die Beklagte diese Veränderung ihrer Wohnung nicht zulassen. Sie hat in einer mit dem Kläger geführten Korrespondenz die Zustimmung verweigert.
Nunmehr begehrt der Kläger in seiner am 16.8.1995 beim Erstgericht überreichten Klage die Beklagte schuldig zu erkennen, die von ihm beabsichtigte Verlegung des isolierten Kupferrohrs "in den im 1. Stock des Hauses .... gelegenen Räumlichkeiten" sowie den zu diesem Zweck erforderlichen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten (durch ihn und von ihm beauftragte Personen) zu dulden. Er beruft sich dabei auf die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Änderung, weil sie ihm eine umweltfreundlichere und billigere Heizmöglichkeit nach dem heutigen Stand der Technik verschaffe, die sich am besten durch die projektierte Ölleitung verwirklichen lasse, weil sie die kürzeste Verbindung zwischen Öltank und Ölofen darstelle. Wesentliche Interessen der Beklagten würden dadurch nicht beeinträchtigt.
Die Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Sie bestritt die Aktivlegitimation des Klägers, weil nicht er, sondern Martin P***** ihr Vermieter sei; außerdem stelle die geplante Rohrleitung einen unzumutbaren und auch gar nicht notwendigen Eingriff in ihre Mietrechte dar.
Das Erstgericht wies das Klagebehren ab. Es verneinte auf Grund der eingangs wiedergegebenen Feststellungen (der übrige Sachverhalt ist hier nicht von Belang) die Aktivlegitimation des Klägers, und zwar aus mehreren Erwägungen:
Da der Rechtsstreit alle Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses betreffe, hätten alle - als notwendige Streitgenossenschaft - klagen müssen. Das Wesen einer solchen Streitgenossenschaft bestehe darin, daß der Klagsanspruch kraft Beschaffenheit des strittigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift nur von oder gegen alle an diesem Rechtsverhältnis Beteiligten erhoben werden könne. Sie liege im Zweifel vor, wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entstehen würden. Nur dann, wenn einer von mehrer Vertragspartnern eines Wohnungseigentumsvertrages die Abwehr unzulässiger Eingriffe begehre, sei er allein aktivlegitimiert. Im gegenständlichen Fall gehe es aber nicht um die Abwehr von Eingriffen durch eine Negatorienklage; der Kläger wolle vielmehr die Beklagte zur Duldung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen zwingen. Dadurch würden allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen; die Beklagte könnte daraus allenfalls Ansprüche gegen ihren Vermieter, der selbst Wohnungseigentümer sei, ableiten. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, es reiche die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, so läge hinsichtlich seines Begehrens ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis im Rahmen des Ehegattenwohnungseigentums an der Wohnung top W 3 vor. Es hätte daher zumindest die Ehegattin des Klägers dem Verfahren beigezogen werden müssen. Schließlich sei zu bedenken, daß die Durchsetzung von Eingriffen in das Mietrecht in § 1098 ABGB, soweit das MRG zur Anwendung komme, in § 8 MRG geregelt sei. In diesem Rahmen wäre lediglich der Bestandgeber, also Martin P*****, als aktivlegitimiert anzusehen. Der Kläger selbst sei unstrittigermaßen nicht Partei des Mietvertrages und könne daher keinerlei vertragliche Rechte geltend machen. Auch als (Mit-)Eigentümer des Hauses könne er im Rahmen des § 354 ABGB nicht die Mieterin eines anderen Wohnungseigentümers zur Duldung verhalten. Ein Verfahren nach § 13 WEG könnte nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht jedoch Ansprüche gegen dritte Personen, etwa den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers, betreffen. Da dem Kläger somit die Aktivlegitimation fehle, sei auf Fragen der Zweckmäßigkeit seines Vorhabens und ähnliches nicht mehr einzugehen.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte aus:
Klarzustellen sei zunächst, daß der Anspruch des Klägers nicht auf § 8 MRG gestützt werden könne. Da der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vorliege, sei § 8 MRG auf das Bestandverhältnis der Beklagten nicht anzuwenden.
Richtigerweise sei über den geltend gemachten Anspruch auch im streitigen zivilgerechtlichen Verfahren verhandelt worden. Da alle Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses den vom Kläger geplanten Veränderungen, die sich auch auf allgemeine Teile des Hauses erstrecken, zugestimmt haben, erübrige sich ein außerstreitiges Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 WEG. Auch für ein außerstreitiges Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG biete sich kein Anhaltspunkt. Einerlei, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Bestandverhältnis oder aus seinem Eigentum resultiere, sei zu Recht der streitige Rechtsweg beschritten worden.
Für die Beurteilung des zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsverhältnisses sei wesentlich, daß die Beklagte schon Jahre vor der Wohnungseigentumsbegründung am streitgegenständlichen Haus in den von ihrem Vater mit dem seinerzeitigen Alleineigentümer der Liegenschaft abgeschlossenen Mietvertrag eingetreten sei. Der Mietvertrag sei also gerade nicht mit dem Wohnungseigentümer der Bestandräumlichkeiten geschlossen worden. Nach der Verbücherung des Wohnungseigentums im Jahre 1989 seien die neuen Mit- und Wohnungseigentümer Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft geworden und damit ex lege (§ 1120 ABGB) in das Mietverhältnis eingetreten (OGH vom 30.6.1992, 5 Ob 511/92 [richtig wohl: 5 Ob 111/92 = RdW 1993, 109 = EWr I/2/19 = WoBl 1994, 212/56]; MietSlg 39.516; Würth in Rummel**2, Rz 5 zu § 2 MRG). Diesem Bestandgeberwechsel auf alle Wohnungseigentümer stehe auch nicht entgegen, daß mit den einzelnen Miteigentumsanteilen jeweils das dingliche Recht verbunden sei, eine bestimmte selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit dieser Liegenschaft ausschließlich zu nutzen bzw darüber allein zu verfügen, und ebensowenig, daß sich das Bestandverhältnis nur auf Räumlichkeiten der Wohnungseigentumseinheit top W 2 des Martin P***** erstrecke. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch unbeachtlich, wem die Bestandzinszahlung zufließen (OHG aaO). Es könne daher nicht damit argumentiert werden, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Rechtsverhältnis bestünde.
Der Klagsanspruch sei nicht als Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, sondern als Klage aus dem Mietrecht zu qualifizieren. Eine dem § 8 MRG entsprechende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung finde sich im ABGB zwar nicht; aus dem Grundsatz des schonenden Gebrauchs der Bestandsache werde jedoch abgeleitet, daß ein Bestandnehmer ihm zumutbare Maßnahmen des Bestandgebers zu dulden habe, wenn dadurch das Bestandrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird (MietSlg 31.226 f). Für die Frage der Zumutbarkeit seie dabei die Interessen aller Beteiligten abzuwägen (aaO; EvBl 1969/143). Diese Wertungen würden sich erheblich von jenen in § 8 Abs 2 MRG unterscheiden. Bei der vorliegenden Klage handle es sich ihrer wahren Rechtsnatur nach um eine derartige Duldungsklage der Vermieterseite gegen die Mieterin. Materiellrechtlich gesehen stünden derartige Duldungsansprüche gegen den Mieter aller Mitvermietern gemeinsam zu. Ebenso wie etwa die Klage eines Mieters gegen diejenigen Miteigentümer unterbleiben könne, die mit dessen Begehren ohnehin ausdrücklich einverstanden sind (MietSlg 39.732, 23.636, 21.787/21 ua), müsse es aber auch auf Aktivseite genügen, wenn der Kläger - wie hier - die Zustimmung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer bzw Mitvermieter nachweist (wobei dieser Nachweis iSd SZ 23/108 nicht schon in der Klagsschrift erbracht zu werden brauche). Ob eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO vorliegt, sei im Zweifel danach zu beurteilen, ob bei Nichterfassung aller Beteiligten im Verfahren die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre (E 1 zu § 14 ZPO, MGA14). Das sei im Fall der erwiesenen Zustimmung sämtlicher anderer Wohnungseigentümer und Mitvermieter gerade nicht zu befürchten (womit sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob es zur gültigen internen Willensbildung bloß eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses oder aber der Einstimmigkeit bedurft hätte, nicht stelle).
Die Aktivlegitimation des Klägers sei damit im Ergebnis zu bejahen. Um die Sache (für die erforderliche Interessenabwägung) spruchreif zu machen, sei daher - aus Kostengründen komme ein Vorgehen gemäß § 496 Abs 3 ZPO nicht in Frage - eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht erforderlich. Zu bemerken bleibe, daß das Berufungsgericht den begehrten Urteilstenor in der bisher vorliegenden Form für zu unbestimmt und damit nicht exequierbar erachte, weil der genaue Verlauf der geplanten Ölleitung weder verbal noch durch Verweisung auf eine planliche Darstellung hinreichend konkret beschrieben sei. Das rechtfertige jedoch keine sofortige Klagsabweisung, weil der Berufungswerber durch diese Rechtsansicht überrascht würde. Diesem werde vielmehr im Zuge des fortgesetzten Verfahrens Gelegenheit zur entsprechenden Präzisierung des Urteilstenors in den Grenzen des § 405 ZPO zu geben sein.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß der zu lösenden Rechtsfrage, ob der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer bzw Vermieter befugt ist, den Mieter der Wohnungseigentumseinheit eines anderen Wohnungseigentümers auf Duldung von Änderungsmaßnahmen iSd § 13 Abs 2 Z 2 und 3 WEG zu klagen, wenn er die Zustimmung aller übrigen Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft bzw aller übrigen Mitvermieter nachweist, über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme und dazu - soweit ersichtlich - keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorhanden sei.
Im jetzt vorliegenden Rekurs macht die Beklagte geltend, daß der vermeintliche Duldungsanspruch von allen Vermietern gemeinsam hätte geltend gemacht werden müssen. Der Umkehrschluß, daß die Zustimmung der anderen Teilhaber nachgebracht werden könne, weil auch der Mieter nicht gehalten sei, alle Vermieter zu klagen, wenn ein Teil der Vermieter seinem Vorhaben ohnehin zustimme, sei nicht zulässig. Unabhängig davon hätten nicht alle Vermieter der Klagsführung zugestimmt; einzelne - etwa Martin P***** - hätten nur zum Ausdruck gebracht, daß sie die Sache nichts angehe. Betroffen von der geplanten Maßnahme seien jedoch alle Mieter, die daher als einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO aufzutreten hätten. Zu bedenken sei schließlich, daß die von der geplanten Veränderung betroffene Wohnung im Wohnungseigentum des Martin P***** stehe. Dieser sei - entgegen der zitierten Judikatur - als Vermieter anzusehen und dem Verfahren beizuziehen, sofern man es nicht sogar ihm überlassen müsse, die Änderung bei der Beklagten - seiner Bestandnehmerin - durchzusetzen. Der Rekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung (gemeint ist wohl: im klagsabweisenden Sinn) über die Klage aufzutragen.
Vom Kläger liegt dazu eine fristgerecht erstattete Rekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, er ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch läßt zwei Deutungen zu:
entweder meint er, ihm komme kraft seiner (Mit-)Vermieterstellung das Recht zu Veränderungen am Mietobjekt der Beklagten zu, oder er vertritt den Standpunkt, das ihm als Wohnungseigentümer des Objektes top W 3 gemäß § 13 Abs 2 Z 3 WEG zustehende Veränderungsrecht erlaube ihm einen Eingriff in die Mietrechte der Beklagten. In beiden Fällen fehlt ihm, wie schon das Erstgericht erkannte, die Aktivlegitimation.
Daß dem Kläger gegenüber der Beklagten die Stellung eines Mitvermieters zukommt, weil er gemäß § 1120 ABGB (durch den Erwerb seines Miteigentumsanteils am verfahrensgegenständlichen Haus) in deren Mietvertrag mit dem früheren Alleineigentümer des Hauses eingetreten ist, wurde bereits vom Rekursgericht mit zutreffenden Hinweisen auf Judikatur und Literatur ausgeführt. Wenn er - gestützt auf § 1098 ABGB iVm § 1118 letzter Satz ABGB und die dazu ergangene Judikatur (MietSlg 27/11 ua; Würth in Rummel**2, Rz 8 zu § 1098 ABGB) - von der Beklagten die Duldung einer Veränderung ihres Mietgegenstandes verlangt, um in einer anderen Wohnung des Hauses eine Ölheizung zu installieren, macht er daher einen mietvertraglichen Anspruch geltend, der den Vermietern (Miteigentum des Hauses) insgesamt zusteht. Im Rechtsstreit über diesen Duldungsanspruch bilden die Vermieter eine einheitliche Streitpartei, weil die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten immer nur einheitlich gegenüber allen Vertragsparteien festgestellt bzw zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden können (vgl E 27 ff zu § 14 ZPO, MGA14; Fasching II, 194). Um einerseits die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu vermeiden, andererseits aber auch allen Personen, die durch die einheitliche Entscheidung gebunden werden sollen, rechtliches Gehör zu gewähren, sind in solchen Fällen alle Streitgenossen dem Verfahren beizuziehen.
Nun ist dem Berufungsgericht zuzubilligen, daß die Judikatur gerade in Rechtsstreitigkeiten zur Feststellung und Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche die Klagsführung gegen einzelne Streitgenossen einer einheitlichen Streitpartei zuläßt, wenn die anderen Streitgenossen den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich anerkannt haben (MietSlg 4.383; MietSlg 21/21; MietSlg 23.636; EWr III/828 A/1 ua). Diese Rechtsansicht läßt sich jedoch, wie die Rekurswerberin richtig ausführt, auf den hier vorliegenden Fall einer anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft auf seiten der klagenden Partei nicht ohne weiteres übertragen. Die mangelnde Notwendigkeit, auch jene an sich zu einer einheitlichen Streitpartei gehörigen Streitgenossen mitzuklagen, die das Begehren des Klägers verbindlich anerkannt haben, wird nämlich damit begründet, daß deren Anerkenntnis einer vorweggenommenen Erfüllung des Urteilsbegehrens gleichkomme (MietSlg 21/21). Wird ein Anspruch klageweise geltend gemacht, über den nur alle Streitgenossen gemeinsam verfügen können oder soll ein Rechtsverhältnis festgestellt werden, das narturnotwendig für und gegen alle Streitgenossen auf Klagsseite in gleicher Weise wirken muß, scheidet diese Möglichkeit aus (ein Teil der Lehre lehnt sie aus grundsätzlichen Erwägungen sogar generell - für klagende und beklagte notwendige Streitgenossen - ab: vgl Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts, Rz 201 bei FN 75). Schon aus diesem Grund hätten zur Geltendmachung des den Vermietern gemeinsamen Anspruchs auf Veränderung des Bestandobjektes der Beklagten alle Mit- und Wohnungseigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses als Kläger einschreiten müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger auf eine (von der zitierten Judikatur als unbedingt notwendig erachtete: vgl EWr III/828 A/1 mwN) ausdrückliche und verbindliche Zustimmung der anderen Miteigentümer oder - wie die Beklagte meint - nur auf deren Erklärung stützen kann, daß sie die Sache im Grunde "nichts angeht". Ob die in diesem Zusammenhang festgestellten Erklärungen der Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses ausgereicht hätten, dem Kläger als Vertreter der Vermietergemeinschaft anzuerkennen (auf die - wie auf die Gemeinschaft mehrere Mitmieter - analog jene Grundsätze anzuwenden sind, die für dingliche Gemeinschaften gelten: MietSlg 9223; Gamerith in Rummel**2, Rz 9 zu § 825 ABGB), kann ebenfalls auf sich beruhen, weil er persönlich und nicht als Vertreter der Vermietergemeinschaft einschreitet. Als bloßer Minderheitseigentümer wäre er zur Verwaltungsmaßnahme einer Klagsführung zur Durchsetzung von Gemeinschaftsansprüchen ohnehin nicht befugt gewesen (vgl MietSlg 41.022).
Eine zweite mögliche Deutung des Klagsvorbringens geht dahin, daß der Kläger einen aus seinem Wohnungseigentumsrecht abgeleiteten Anspruch auf Veränderung des Mietobjektes der Beklagten geltend macht. Ein solcher Anspruch stünde ihm - läßt man vorerst die Komplikation durch das Ehegattenwohnungseigentum am Objekt W 3 außer Betracht - unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 3 WEG zunächst einmal gegen den Wohnungseigentümer des Objektes W 2 (praktisch ident mit dem Mietobjekt der Beklagten) zu; es bleibt zu prüfen, ob er diesen vom betroffenen Wohnungseigentümer (und auch allen anderen Wohnungseigentümern des Hauses) anerkannten Änderungsanspruch (was ein Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG erübrigt) unmittelbar gegen die Beklagte (mangels ausdrücklicher Verweisung ins außerstreitige Verfahren im streitigen Rechtsweg) durchsetzen kann.
Die Rechtslage ist insoweit nicht eindeutig.
Gegen die Möglichkeit eines direkten Eingriffs in die Mietrechte der Beklagten spricht, daß sich durch die Begründung von Wohnungseigentum am verfahrensgegenständlichen Haus die Rechtsposition der Beklagten nur insofern änderte, als ihr Mietvertragspartner nicht mehr der Alleineigentümer des Hauses, sondern die Gemeinschaft der Miteigentümer ist (vgl WoBl 1994, 212/56 mwN und Anm von Call). Die mietvertragliche Duldungspflicht, die früher gegenüber dem Alleineigentümer des Hauses bestand, besteht also jetzt gegenüber den Miteigentümern. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Beklagte allenfalls Veränderungen hinzunehmen, die alle Vermieter gemeinsam verlangen, könnte aber - wie oben ausgeführt - das Änderungsbegehren eines einzelnen Mitvermieters mit dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation abwehren. Daß der die Änderung anstrebende Mitvermieter Wohnungseigentümer ist, würde daran nichts ändern, weil davon ausgegangen werden müßte, daß sein Eintritt in das Mietverhältnis die mietvertraglichen Rechte der Beklagten bzw ihre Duldungspflichten unberührt ließ. Ihre unveränderte, durch die Begründung von Wohnungseigentum jedenfalls nicht geschwächte Rechtsposition hätte zur Folge, daß jeder einzelne Wohnungseigentümer nur die ihm kraft seiner (Mit-)Vermieterstellung zukommenden Rechte geltend machen kann. Es bleibe dabei, daß Duldungspflichten nur allen Mit- und Wohnungseigentümern des Hauses gegenüber bestehen und daß diese bei Durchsetzung dieser Duldungspflichten als einheitliche Streitgenossenschaft aufzutreten haben.
Es wäre allerdings auch zu erwägen, dem Wohnungseigentümer ein direkt gegen den Mieter (auch den Altmieter) der betroffenen Wohnung durchsetzbares Veränderungsrecht zuzugestehen, weil die dem § 13 WEG vergleichbare Regelung der gesetzlichen Duldungspflichten des Mieters (man denke vor allem an die Bestimmung des § 8 Abs 2 MRG) eine direkte Auseinandersetzung zwischen Mietern bei der Veränderung bzw Verbesserung eines einzelnen Mietgegenstandes (nach vorheriger Abklärung der Zustimmung des Vermieters gemäß § 9 MRG) zuläßt (vgl den in § 8 Abs 3 MRG geregelten Entschädigungsanspruch des dadurch in seinen Rechten beeinträchtigten Mieters gegen den die Änderung durchführenden Mieter) und ein Größen- bzw Analogieschluß die Annahme rechtfertigen könnte, daß einem Wohnungseigentümer nicht vorenthalten werden darf, was einem Mieter in vergleichbarer Situation zusteht. Es wurde ja auch schon judiziert, daß unter dem in § 8 Abs 2 Z 2 erwähnten "anderen Mietgegenstand", dessen Veränderung bzw Verbesserung einen Eingriff in fremde Mietrechte rechtfertigen kann, auch Wohnungseigentumsobjekte zu subsumieren sind (WoBl 1991, 60/49).
Einer abschließenden Klärung dieses Rechtsproblems bedarf es freilich hier nicht, weil dem Kläger auch im zweitangeführten Fall als Einzelperson die Legitimation fehlen würde, den gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Veränderung ihres Mietobjektes durchzusetzen.
Wie bereits erwähnt, kommt dem Kläger - in Form von Ehegattenwohnungseigentum - nur geteiltes Wohnungseigentum an jener Wohnung zu, in der (unter Inanspruchnahme eines Rohrleitungsrechtes durch das Mietobjekt der Beklagten) eine Ölheizung installiert werden soll. Das bedeutet, daß er gemäß § 9 Abs 3 WEG nur gemeinsam mit seiner Ehefrau über die Wohnung verfügen kann; die von ihm allein getroffene Maßnahme wäre für seine Ehefrau nicht verbindlich (vgl SZ 51/4 ua). Die Judikatur zieht aus dieser Regelung den Schluß, daß bei gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers den Ehegatten nur gemeinsam zustehen; lediglich zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter in das Wohnungseigentumsrecht ist jeder Ehegatte allein befugt (WoBl 1991, 18/15). Bei der Durchsetzung des Rechts, die im Ehegattenwohnungseigentum stehende Wohnung zu ändern und zu diesem Zweck gemäß § 13 Abs 2 Z 3 WEG andere Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch zu nehmen, bilden daher die Ehegatten eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO. Um die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen auszuschließen, die durch die Zustimmung des einen Ehegatten zur Klagsführung des anderen zwar minimiert, aber keineswegs gebannt ist, ist es notwendig, beide Ehegatten in das Verfahren einzubinden. Aus Gründen, die bereits bei der Behandlung des der Vermietergemeinschaft zustehenden Änderungsanspruches ausgeführt wurden, hätte daher der Kläger den in Analogie zu § 8 Abs 2 MRG als möglich erwogenen Individualanspruch auf Veränderung des Mietobjekts des Beklagten zusammen mit seiner Ehefrau geltend machen müssen.
Klagt ein Streitgenosse den einer einheitlichen Streitpartei zustehenden Anspruch allein ein, so hat dies zur Abweisung des Klagebegehrns mangels Sachlegitimation zu führen (Rechberger/Simotta aaO mwN). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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