OGH 10ObS2305/96k (RS0106555)

OGH10ObS2305/96k12.9.1996

Rechtssatz

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. Hingegen kann der "natürliche", wenngleich altersabhängige und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen, sondern ist vielmehr familienrechtlich von den jeweils obsorgeberechtigten Personen (grundsätzlich auch kostenmäßig) alleine zu tragen.

Normen

BPGG §1
BPGG §4 Abs3
EinstV §4 Abs1
KrntPGG §4a
oöPGG §1
oöPGG §4 Abs3
TirPGG §1
WPGG §1
stmkPGG §4 Abs5a

10 ObS 2305/96kOGH12.09.1996

Veröff: SZ 69/210

10 ObS 374/97sOGH09.02.1998

Ähnlich; nur: Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 3 Abs 3 WrEinstV. (T2)

10 ObS 449/97wOGH14.04.1998

nur: Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern ist nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: § 1 Tir PGG. (T4)

6 Ob 141/98yOGH27.05.1998

nur: Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. (T5)

6 Ob 145/98mOGH29.10.1998

nur T5

10 ObS 158/99dOGH31.08.1999

Auch; Beisatz: Eine Peritonealdialyse kann auch ein gesundes Kind im Alter von 4 Jahren nicht selbständig durchführen. (T6)

10 ObS 121/99pOGH30.11.1999

Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind für die Einstufung von sehbehinderten, blinden und taubblinden Kindern nicht maßgebend. (T7)

10 ObS 61/00vOGH23.05.2000

nur T1

1 Ob 161/00hOGH06.10.2000

nur T5

10 ObS 66/01fOGH24.04.2001

nur T3; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 nöPGG. (T8)

10 ObS 329/01gOGH13.11.2001

Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. (T9) Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 oöPGG. (T10)

10 ObS 172/01vOGH04.09.2001

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 3 BPGG wurde durch die Novelle BGBl I 1998/111 in das BPGG aufgenommen. (T11)<br/>Beisatz: Seit den Novellierungen im Jahre 1999 enthalten nunmehr alle Landespflegegeldgesetze mit Ausnahme Tirols eine dem § 4 Abs 3 BPGG mehr oder minder wortgleich entsprechende Bestimmung. (T12)<br/>Beisatz: Es ist ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern beziehungsweise Jugendlichen anzustellen und nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende "pflegebedingte Mehraufwand" durch Gewährung von Pflegegeld auszugleichen; der altersbedingte Pflegeaufwand ist demgegenüber bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs auszuscheiden. (T13)

10 ObS 403/01iOGH15.01.2002

nur: Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T14) <br/>Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem TPGG. (T15)

10 ObS 102/01zOGH26.03.2002

Auch; nur T14; Beisatz: Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T16)<br/>Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 WrPGG. (T17)<br/>Beisatz: Ein pflegebedingter Mehraufwand ist auch dann zu bejahen, wenn zwar ein gesundes Kind im Alter des Klägers bestimmte Verrichtungen nicht selbst vornehmen kann, aber dieser Verrichtungen gar nicht bedarf, weil es gesund ist. (T18)<br/>Beisatz: Auch bei der Beurteilung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands ist ein Vergleich mit einem gesunden gleichaltrigen Kind anzustellen. (T19) <br/>Beisatz: Bei der erforderlichen Feststellung des tatsächlichen pflegebedingten (Mehr-)Aufwands handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung. (T20)

10 ObS 324/02yOGH22.10.2002

Auch; nur T3

10 ObS 412/02iOGH14.01.2003

Ähnlich; nur T3; Beisatz: Die in § 4a Abs 1 BPGG (und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung ist verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Betroffenen (11 Jahre) noch nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das KrntPGG, welches in seinem § 4a Abs 1 bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen, enthält. (T21)

10 ObS 30/03iOGH18.02.2003

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: KrntPGG. (T22)

10 ObS 53/03xOGH18.02.2003

Auch; nur T14

10 ObS 195/03dOGH16.12.2003

Auch; Beisatz: Zum pflegegeldrelevanten Bereich der Einnahme von Medikamenten sind auch notwendige Inhalationen zu zählen, weshalb auch der für die Durchführung von Inhalationen sowie für die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Reinigung des Inhalationsgeräts notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. (T23)<br/>Beisatz: Pflegebedingte Mehraufwendungen liegen insoweit vor, als eine Person aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, die unter "Betreuung" und "Hilfe" zu subsumierenden Verrichtungen selbständig zu verrichten, sondern hiefür fremder Betreuung bzw Hilfe bedarf. (T24)<br/>Beisatz: Hier: TirPGG. (T25)

10 ObS 142/04mOGH23.11.2004

nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Hilfe für das Einnehmen von Medikamenten handelt es sich um eine pflegegeldrelevante Betreuungsleistung. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. (T26)<br/>Beisatz: Da ein behindertes Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden muss als ein nichtbehindertes Kind besteht insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand. (T27)

10 ObS 68/05fOGH18.10.2005

nur T14; Beis wie T10; Beis wie T27<br/>Veröff: SZ 2005/148

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Veröff: SZ 2007/178

10 ObS 10/08fOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 WPGG. (T28)<br/>Veröff: SZ 2008/19

10 ObS 23/09vOGH12.05.2009

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 4 Abs 5a stmkPGG. (T29)

10 ObS 33/09iOGH21.07.2009

nur T1

10 ObS 123/13fOGH12.09.2013

nur T5

10 ObS 33/16zOGH10.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02305_96K0000_001

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