OGH 6Ob2098/96i (RS0102050)

OGH6Ob2098/96i23.5.1996

Rechtssatz

Das unter Anwendung der Prozentkomponente gewonnene Pauschalierungsergebnis ist nur bei besonderen, atypischen Verhältnissen zu korrigieren (so schon 6 Ob 566/90). Bescheidenere Verhältnisse des betreuenden Elternteiles sind nur im Extremfall von Bedeutung, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, in dessen Haushalt es aufwächst, vermieden werden soll. Die bloße Tatsache, daß die Mutter im Haushalt tätig ist und über kein eigenes Einkommen verfügt, rechtfertigt noch keineswegs eine Kürzung des prozentuell errechneten Geldunterhaltes.

Normen

ABGB §140 Ba

6 Ob 2098/96iOGH23.05.1996
3 Ob 204/02zOGH18.12.2002
1 Ob 242/03zOGH16.12.2003

Auch; Beisatz: Für die Geldunterhaltspflicht eines Elternteils bei getrennt lebenden Eltern sind die Lebensverhältnisse des betreuenden Elternteils grundsätzlich nur im Fall eines krassen Missverhältnisses von Bedeutung. (T1); Veröff: SZ 2003/166

4 Ob 1/21gOGH27.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_0060OB02098_96I0000_001

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