Normen
WEG 1975 §23
WEG 1975 §24a Abs2
5 Ob 2080/96k | OGH | 30.04.1996 |
5 Ob 2154/96t | OGH | 25.06.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T1) Veröff: SZ 69/11139 |
5 Ob 122/97w | OGH | 22.04.1997 |
Beisatz: Hier: Es fehlt der Nachweis einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators zugunsten der neuen Bewerberin (Antragstellerin). Vorgelegt wurde lediglich eine von der (früheren) Wohnungseigentumsbewerberin, zu deren Gunsten eine Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG im Grundbuch erfolgt ist, gefertigte Urkunde. (T2) |
5 Ob 139/97w | OGH | 13.05.1997 |
Beisatz: Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG ist die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 23 Abs 1 WEG. (T3); Beisatz: Keine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum auf Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum bereits begründet ist. (T4) |
5 Ob 164/98y | OGH | 23.06.1998 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 |
5 Ob 157/99w | OGH | 15.06.1999 |
Vgl auch |
5 Ob 276/00z | OGH | 24.10.2000 |
Auch; Beis wie T4 |
5 Ob 26/01m | OGH | 13.03.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T5) |
5 Ob 233/02d | OGH | 05.11.2002 |
Vgl auch; nur: Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. (T6); Beisatz: Die rangwahrende Anmerkung einer Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist dem Wohnungseigentumsbewerber vorbehalten. Er hat dazu eine grundbuchstaugliche Urkunde vorzulegen, die zwar keinen Rechtsgrund enthalten muss, aber allen sonstigen Anforderungen zu entsprechen hat, wie sie etwa § 26 Abs 1 und § 27 GBG normieren. (T7) |
5 Ob 224/03g | OGH | 21.10.2003 |
Vgl auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/130 |
5 Ob 192/03a | OGH | 21.10.2003 |
Auch; nur: § 32 Abs 1 lit b GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar. (T8); Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 zweiter Satz WEG 2002. (T9); Veröff: SZ 2003/128 |
5 Ob 154/04i | OGH | 07.12.2004 |
Vgl auch; nur T6; Beisatz teilweise abweichend zu T4: Die Bestimmungen des WEG über die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sind auf den Erwerb eines Teiles eines bestehenden Wohnungseigentumsobjektes, das in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt wird, analog anzuwenden. (T10); Beis wie T9 |
5 Ob 92/15p | OGH | 25.09.2015 |
nur T6 |
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02080_96K0000_001
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