Normen
ABGB §6
ABGB §7
JN §110 Abs1 Z3
3 Ob 2008/96g | OGH | 13.03.1996 |
Veröff: SZ 69/67 |
6 Ob 42/03z | OGH | 24.04.2003 |
Vgl; nur: Vermögen im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. (T1) |
4 Nc 4/04g | OGH | 16.03.2004 |
Auch; Beisatz: Ist die Klage bereits anhängig und unterliegt die klagende Parteinicht der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit so hat das Prozessgericht selbst die erforderlichen Vorkehrungen zur Beseitigung eines allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit nach den §§6 und 8 ZPO zu treffen, sofern sich nicht das zuständige ausländische Pflegschaftsgericht-nach Verständigung durch das Prozessgericht- doch dazu verstehen sollte, eine Betreuung für die Klägerin zu bestellen. (T2) |
1 Ob 146/18d | OGH | 21.11.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Forderungen gilt gemäß § 99 Abs 2 Satz 1 JN der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0030OB02008_96G0000_003
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