Rechtssatz
Da gegen einen vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschluss ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach § 523 erster Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des § 11a Abs 3 Z 1 ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben.
9 ObA 311/98w | OGH | 25.11.1998 |
Vgl auch; nur: Damit ist aber ein Fall des § 11a Abs 3 Z 1 ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Berufung des bislang nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmers nach Abweisung der Klage des Betriebsrats gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_010OBS00025_9600000_002
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