OGH 9ObA44/15h

OGH9ObA44/15h29.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** G*****, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über den als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2015, GZ 7 Ra 116/14a‑27, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 10. Juli 2014, GZ 23 Cga 29/14y‑20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00044.15H.0429.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Vergreifen des Gerichts in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0041859; RS0023346 [T12, T15]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Aufhebung des Urteils des Erstgerichts und Zurückverweisung der Rechtssache an dieses ist ungeachtet seiner Gestaltung als Urteil ein Beschluss.

Auch im arbeits‑ und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichts erfolgt. Wenn das Berufungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, ist der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss nicht anfechtbar, und zwar auch nicht im Weg einer „außerordentlichen Revision“ (9 ObA 6/09m; 9 ObA 65/06h ua). Da hier das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch aufgenommen hat, ist sie nicht anfechtbar und das dagegen erhobene Rechtsmittel daher als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0043880). Die im Rechtsmittel offenbar für möglich erachtete Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs (analog § 508 Abs 1 ZPO) besteht bei Aufhebungsbeschlüssen nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht (2 Ob 99/07h = RIS‑Justiz RS0122972; vgl auch RS0043898).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS‑Justiz RS0102028).

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