OGH 2Ob86/95 (RS0087380)

OGH2Ob86/957.12.1995

Rechtssatz

Die Kosten einer Haushaltshilfe stehen dann, wenn der Verletzte die vereitelten Dienste nur für sich selbst geleistet hätte, aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu.

Normen

ABGB §1325 A
ABGB §1325 D2b

2 Ob 86/95OGH07.12.1995
2 Ob 150/04dOGH04.10.2004

Beisatz: Das Pflegegeld ist nicht nur zum Anspruch auf Ersatz von Pflegeaufwendungen, sondern auch zum Anspruch auf Ersatz der Haushaltshilfekosten wegen unfallbedingter Unfähigkeit zur Führung des eigenen Haushaltes sachlich kongruent; nur soweit die Führung des Haushaltes für andere Haushaltsangehörige beeinträchtigt ist, besteht keine Kongruenz. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt wäre in der Regel eine Halbierung des Aufwandes vorzunehmen. (T1)

2 Ob 221/06yOGH28.06.2007

Auch

2 Ob 100/07fOGH10.04.2008

Auch

6 Ob 11/10aOGH15.04.2010

Beis wie T1; Beisatz: Die Aufteilung der Haushaltsdienstleistung, die allen Familienmitgliedern zugute kommen, ist in der Regel nach Kopfteilen vorzunehmen. (T2)

2 Ob 179/18iOGH28.03.2019

Veröff: SZ 2019/28

2 Ob 24/19xOGH22.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19951207_OGH0002_0020OB00086_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)