OGH 6Ob611/95 (RS0085176)

OGH6Ob611/959.11.1995

Rechtssatz

Trotz Fehlens eines Geldunterhaltsanspruchs (nach der sogenannten 40 Prozent-Bemessungsregel) können dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten zur Sicherung seines Vorkehrungsanspruchs nach § 97 ABGB auf Erhaltung der Ehewohnung die vom anderen Ehegatten monatlich zu zahlenden Kreditrückzahlungsraten auf den für die Wohnung aufgenommenen Kredit zugesprochen werden, wenn der in der Wohnung verbliebene und auf diese angewiesene Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Raten ohne Gefährdung seiner über die Wohnbedürfnisse hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu leisten.

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Normen

ABGB §97
EO §382e
EO §382h

6 Ob 611/95OGH09.11.1995
6 Ob 151/97tOGH26.05.1997
9 Ob 226/02dOGH18.12.2002

Auch; Beisatz: Der auf die Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche gerichtete Anspruch nach § 97 ABGB kann nach § 382e EO gesichert werden, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen des einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2002/179

4 Ob 55/07bOGH04.09.2007

Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T2); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3)

4 Ob 71/09hOGH14.07.2009

Auch

4 Ob 61/10iOGH08.06.2010

Auch; Beisatz: Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. (T4); Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5); Beisatz: Maßgebend sind vor allem die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Teile und die Höhe der Wohnungserhaltungskosten im Verhältnis zu den Mitteln, die dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (einschließlich des ihm zustehenden Unterhalts) zur Verfügung stehen. (T6)

7 Ob 135/11wOGH31.08.2011

Auch

6 Ob 84/11pOGH24.11.2011

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das von dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten bezogene Kinderbetreuungsgeld ist bei der Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB als Einkommen zu werten. (T7)

10 Ob 62/18tOGH17.07.2018

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0060OB00611_9500000_001

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