OGH 7Ob604/95 (RS0074970)

OGH7Ob604/9518.10.1995

Rechtssatz

Ergeht ein Aufnahmebeschluss in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, ohne Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sind (die streitgegenständliche Prozessforderung vom Gläubiger also im Konkurs angemeldet und in der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung bestritten wurde), so hat ein solcher rechtskräftiger Aufnahmebeschluss nur die Wirkung prozessleitender Verfügungen und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, die Prozessvoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens selbständig zu prüfen.

Normen

ZPO §159
ZPO §163
KO §6
KO §7
KO §7 Abs3

7 Ob 604/95OGH18.10.1995
8 Ob 247/99bOGH24.02.2000

Vgl auch

3 Ob 38/10zOGH26.05.2010

Dokumentnummer

JJR_19951018_OGH0002_0070OB00604_9500000_001

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