OGH 1Ob510/95 (RS0086640)

OGH1Ob510/9517.10.1995

Rechtssatz

Die Verlassenschaft ist auch Subjekt der aus dem Geschäftsanteil des Erblassers erfließenden Gesellschafterrechte; sie ist Inhaber des Geschäftsanteils und wird dabei von den Erben, soweit ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde, oder von einem Nachlaßkurator vertreten und übt auch die Gesellschafterrechte und damit auch das Stimmrecht in der Generalversammlung aus.

Normen

ABGB §531
ABGB §547
GmbHG §76 Abs1

1 Ob 510/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/193

1 Ob 254/97bOGH15.12.1997

nur: Die Verlassenschaft ist Subjekt der aus dem Geschäftsanteil des Erblassers erfließenden Gesellschafterrechte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_004

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