OGH 9ObA97/95 (RS0075241)

OGH9ObA97/9511.10.1995

Rechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt, nicht geschmälert werden darf und der normativen Gestaltung durch die "neuen" Kollektivverträge unterliegt. Das Ausmaß späterer Entgelterhöhungen richtet sich daher nach den Prozentsätzen, die der Kollektivvertrag des Erwerbers bestimmt. Auch bisherige Sachbezüge bleiben aufrecht.

Normen

AVRAG §3 Abs1
AVRAG §4 Abs2

9 ObA 97/95OGH11.10.1995

Veröff: SZ 68/183

8 ObA 79/03fOGH30.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Da § 4 Abs 1 AVRAG, zudem eine "Verschlechterungssperre" für die Einjahresdauer bewirkt, ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, die durch den Betriebsübergang bewirkten verschlechterten Arbeitsbedingungen im Sinn des § 3 Abs 5 AVRAG zu akzeptieren. Bleiben in einem solchen Fall die Dienstnehmer (infolge Widerspruches nach § 3 Abs 4 AVRAG) Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens, reicht es zur Dartuung der Sozialwidrigkeit der sodann ausgesprochenen Veräußererkündigung nicht aus, ganz allgemein auf § 3 Abs 5 AVRAG in Verbindung mit einer durch den Betriebsübergang bedingten Änderung des Kollektivvertrages zu verweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/142

9 ObA 115/03gOGH17.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Künftige Lohnentwicklungen, die sich aus der Entgeltstaffel des Veräußerer-Kollektivvertrages ergeben, sind nicht umzusetzen, mögen sie auch die Entgeltstufen des Erwerber-Kollektivvertrages übertreffen. Schließlich kommt es zu einer Kollektivvertrags-Ablösung und ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. (T2)

9 ObA 128/04wOGH23.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Die weit überwiegende Auffassung sieht hingegen § 4 Abs 1 AVRAG in seiner Gesamtheit als Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet demnach an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG. (T3); Veröff: SZ 2005/169

9 ObA 127/04yOGH23.11.2005

Vgl auch; Beis wie T3 nur: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG. (T4)

9 ObA 8/10gOGH26.05.2010

nur: Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt. (T5); Beis wie T2 nur: Es ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. (T6)

8 ObA 19/10tOGH22.02.2011

Auch; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_009OBA00097_9500000_001

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