OGH 3Ob64/95 (RS0087052)

OGH3Ob64/9511.10.1995

Rechtssatz

Ob einer Zweigniederlassung eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, bestimmt sich nach dem Recht des der Zweigniederlassung entsprechenden Sitzstaates.

Normen

EG Amsterdam Art48
EGV Maastricht Art58
EG Amsterdam Art43
EGV Maastricht Art52
HGB idF BGBl 1991/10 §13
HGB §13 Abs3
HGB §13b
IPRG §10
IPRG §12
UGB §12 Abs3

3 Ob 64/95OGH11.10.1995

Veröff: SZ 68/181

6 Ob 124/99zOGH15.07.1999

Vgl aber; Beisatz: Die in § 10 IPRG vertretene Sitztheorie steht mit der durch Artikel 48 Abs 1 EG (früher 58 Abs 1 EGV) in Verbindung mit § 43 EG (früher § 52 EGV) eingeräumten sekundären Niederlassungsfreiheit in Widerspruch. (T1) Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T2); Beisatz: Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes folgt in Fällen der Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die eingeschränkte Anwendung der in § 10 IPRG verankerten Sitztheorie. (T3); Veröff: SZ 72/121

6 Ob 123/99bOGH15.07.1999

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 122/99fOGH11.11.1999

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 44/04wOGH29.04.2004

Vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T4); Veröff: SZ 2004/65

6 Ob 43/04yOGH29.04.2004

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 146/06yOGH13.09.2007

Vgl; Beisatz: Die Eintragung im Firmenbuch ist auch, wenn die (Schein-)Auslandgesellschaft ausschließlich im Inland domiziliert, nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats rechts- und parteifähig ist. Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft. (T5); Veröff: SZ 2007/142

6 Ob 232/07xOGH08.05.2008

Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur ihren gründungs- beziehungsweise satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich nimmt, hier auch ihre Geschäfte betreibt und so bewusst die Gründungsvorschriften am Ort ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgeht (so schon 6 Ob 146/06y). (T6); Beisatz: Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat errichteten Gesellschaft beurteilt sich demnach nach dem Gründungsrecht, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich (so schon 6 Ob 146/06y). (T7); Veröff: SZ 2008/63

6 Ob 67/10mOGH16.03.2011

Vgl aber; Beis wie T7 nur: Ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. (T8)

6 Ob 40/19dOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00064_9500000_001

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