OGH 3Ob562/95 (RS0087388)

OGH3Ob562/9513.9.1995

Rechtssatz

Ein ins Urteil aufgenommener Ausspruch nach § 410 ZPO ist dann anfechtbar, wenn strittig ist, ob die Voraussetzungen nach § 410 ZPO erfüllt sind.

Normen

ZPO §410

3 Ob 562/95OGH13.09.1995

Veröff: SZ 68/161

6 Ob 71/99fOGH28.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Beurkundungsanspruch nach § 410 ZPO ist ein neben dem Streitgegenstand bestehender, von diesem losgelöster Anspruch eigener Art, der nur selbständig, also nur mit Rekurs angefochten werden kann, was jedenfalls dann gelten muß, wenn der durch die Ablehnung Beschwerte die Entscheidung in der Hauptsache gar nicht bekämpft. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0030OB00562_9500000_003

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