Normen
ZPO §410
3 Ob 562/95 | OGH | 13.09.1995 |
Veröff: SZ 68/161 |
6 Ob 71/99f | OGH | 28.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beurkundungsanspruch nach § 410 ZPO ist ein neben dem Streitgegenstand bestehender, von diesem losgelöster Anspruch eigener Art, der nur selbständig, also nur mit Rekurs angefochten werden kann, was jedenfalls dann gelten muß, wenn der durch die Ablehnung Beschwerte die Entscheidung in der Hauptsache gar nicht bekämpft. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0030OB00562_9500000_003
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