Normen
ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §6 Abs2 Z4
6 Ob 30/95 | OGH | 22.08.1995 |
Veröff: SZ 68/136 |
6 Ob 222/99m | OGH | 29.09.1999 |
Vgl; nur: Beim Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. (T1) |
6 Ob 237/02z | OGH | 23.01.2003 |
Vgl |
6 Ob 128/06a | OGH | 29.06.2006 |
Beisatz: Die ungeprüfte Wiedergabe der in einem (angeblichen) anonymen Schreiben enthaltenen massiv ehrverletzenden Vorwürfe ist im Sinne der nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erforderlichen Interessenabwägung in der Regel nicht gerechtfertigt. (T2) |
6 Ob 81/07s | OGH | 25.05.2007 |
Beis wie T2 |
15 Os 151/10k | OGH | 29.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T3) |
6 Ob 17/14i | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Schutzlosigkeit der verletzten Klägerin im Verhältnis zu einer in einer Sendung des ORF interviewten Person. (T4)<br/>Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g: Der ORF ist zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet, weil die von der Klägerin im Hauptverfahren inkriminierten Äußerungen in einer Sendung des ORF erfolgten und es dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen würde, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. (T5); Veröff: SZ 2014/108 |
6 Ob 50/18y | OGH | 26.04.2018 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erfordert eine Interessenabwägung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_0060OB00030_9500000_002
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