OGH 6Ob570/94 (RS0052720)

OGH6Ob570/9413.7.1995

Rechtssatz

Im Innenverhältnis entstehen durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründern besondere Schutzpflichten und Treuepflichten, deren Verletzung zum Schadenersatz verpflichtet. Die wesentlichste Gründerpflicht ist die Mitwirkung bei den zur Entstehung der GmbH erforderlichen Handlungen. Die Gründer sind daher vor allem zur Erbringung der vor der Anmeldung der Gesellschaft zu leistenden Einlagen an die Vorgesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführer verpflichtet und müssen an der Vollendung der juristischen Person durch Beseitigung etwaiger Eintragungshindernisse mitwirken.

Normen

ABGB §1295 IIf6
GmbHG §2

6 Ob 570/94OGH13.07.1995

Veröff: SZ 68/129

4 Ob 27/99wOGH23.02.1999

Auch; nur: Im Innenverhältnis entstehen durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründern besondere Schutzpflichten und Treuepflichten. (T1); Veröff: SZ 72/32

5 Ob 74/05aOGH20.09.2005

Beisatz: Bei der Verletzung dieser Verpflichtung greift bereits die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_0060OB00570_9400000_001

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