Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die klagende Gesellschaft mbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. 9. 1993 gegründet; ihre Gesellschafter sind der Beklagte mit einer Stammeinlage von 100.000 S und Adelheid Z***** mit einer Stammeinlage von 400.000 S; einziger Geschäftsführer ist Ing. Rudolf Z*****. Der Beklagte ist seit 16. 10. 1996 Prokurist der Klägerin. Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. 12. 1997 wurde die HGW ***** GmbH (in der Folge: HGW) mit einem Stammkapital von 750.000 S gegründet; der Beklagte ist einer der beiden allein vertretungsbefugten Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 300.000 S. Beide Gesellschaften treiben unter anderem den Handel mit für den Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen erforderlichen Chemikalien.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung des Abschlusses oder der Durchführung von Geschäften jeder Art für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftszweig der Klägerin, auf Rechnungslegung und Zahlung von 50.000 S mit dem Vorbringen in Anspruch, der Beklagte nutze seine Stellung als Gesellschafter der Klägerin und seine dabei erworbenen Kenntnisse der Kundenstruktur der Klägerin dazu aus, seinem erst jüngst gegründeten Konkurrenzunternehmen Kunden systematisch zuzuführen. Die Klägerin habe durch diese Vorgangsweise bisher einen Schaden von 80.000 S erlitten. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Das Erstgericht verbot dem Beklagten - ohne dessen vorherige Anhörung - mit einstweiliger Verfügung, geschäftlichen Kontakt zu Kunden der Klägerin herzustellen, diese zu besuchen oder durch Vertreter besuchen zu lassen und zu "bewerben", sowie fernmündlich Kontakt zu Kunden der Klägerin herzustellen und die ihm bekannten Kunden durch Vertreter der HGW besuchen zu lassen, um Abwerbehandlungen zu setzen. Die Wirksamkeit dieses Verbotes machte das Erstgericht vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 75.000 S abhängig. Es hielt folgenden weiteren Sachverhalt für bescheinigt:
In der Branche der Wasseraufbereitung sind in Wien, Niederösterreich und Burgenland rund 15 Unternehmen tätig. Die Klägerin beliefert im Rahmen ihres Unternehmens insbesondere Stammkunden in regelmäßigen Intervallen mit den für Wasseraufbereitungsanlagen benötigten Chemikalien. Der Beklagte war bis November 1997 bei der Klägerin angestellt und erklärte sodann, zu seinem früheren Arbeitgeber (einem Waffelmaschinenerzeuger) zurückzukehren. Aus seiner Tätigkeit für die Klägerin sind ihm die Daten von Kunden der Klägerin sowie die von der Klägerin angebotenen Preise bekannt; er besitzt auch nach wie vor eine Diskette mit Kundendaten der Klägerin. Seit etwa Mitte September 1998 hat sich der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der HGW auch an sechs Kunden der Klägerin gewendet und unterbietet in seinen Offerten die ihm bekannten Preise der Klägerin; dies führt dazu, daß diese Kunden die regelmäßigen Chemikalieneinkäufe nunmehr bei der HGW und nicht mehr bei der Klägerin machen. Die Klägerin hat dadurch bereits einen Gewinnentgang von 150.000 S erlitten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zwar treffe den Gesellschafter einer GmbH ohne besondere Vereinbarung kein Wettbewerbsverbot; aus der - jedenfalls bei einer Gesellschaft mit nur zwei Gesellschaftern - anzunehmenden Treuepflicht des Gesellschafters sei jedoch abzuleiten, daß dieser im Wettbewerb zur Gesellschaft nicht spezielle Kenntnisse oder Verbindungen aus dem Bereich der Gesellschaft verwerten dürfe. Der Beklagte handle sittenwidrig im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB, wenn er ihm bekannte Kunden- und Preisdaten der Klägerin als Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens verwerte. Der Klägerin stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch zu, der - ebenso wie ihr im drohenden Kundenverlust liegender unwiederbringlicher Schaden - auch ausreichend bescheinigt sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß es im Spruch anstatt "Kunden" und "ihm bekannten Kunden" zu lauten hat: "...ihr (= der beklagten Partei) aus ihrer für die klagende und gefährdete Partei ausgeübten Tätigkeit bekannt gewordenen Kunden...". Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 52.000 S, aber weniger als 260.000 S und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Treuepflicht gebiete dem Gesellschafter einer GmbH, Geschäftschancen der Gesellschaft nicht zu ihrem Nachteil für sich selbst auszunutzen, vor allem, wenn er von ihnen als Mitglied Kenntnis erlangt habe, sie an ihn in dieser Eigenschaft herangetragen worden oder sie für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung seien. Verfestigte Geschäftschancen der Gesellschaft sollten nicht für eigene Zwecke des Gesellschafters usurpiert werden. Es sei der vom Obersten Gerichtshof für den Kommanditisten vertretenen Auffassung beizutreten, daß es nach dem Grundsatz über die Gesellschaftstreue zu beantworten sei, ob und in welchem Umfang konkurrenzierende Tätigkeit gestattet sei. Im konkreten Fall verbiete es dem Beklagten die Wahrung der Treuepflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis, aus seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin gewonnene Daten von Kunden und Kenntnisse von Preisen der Klägerin dafür zu nutzen, sich oder ein Unternehmen, in dem er Organfunktion ausübe, zwischen die Klägerin und ihre Kunden zu drängen, wodurch der Klägerin Geschäfte entgingen. Drohender Kundenverlust lasse einen unwiederbringlichen Schaden befürchten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eines Minderheitsgesellschafters einer GmbH könne nicht so weit gehen, ihn auch noch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft einem Konkurrenzverbot zu unterwerfen. Es sei jedenfalls dann unbillig, ein (gesetzlich nicht bestehendes) Konkurrenzverbot für den Gesellschafter einer GmbH aus der gesellschaftsrechtlichen Treueverpflichtung ableiten zu wollen, wenn die angeblich zum Schaden der Gesellschaft eingesetzten Kenntnisse des Gesellschafters gar nicht aus dessen Gesellschafterstellung heraus (etwa durch Auskunftserteilung in der Generalversammlung) erlangt worden seien. Jedes Modell einer Mitarbeiterbeteiligung wäre andernfalls zwingend mit einem Arbeitsverbot verbunden. Für den Gesellschafter einer GmbH bestehe keine Pflicht, seinen Geschäftsanteil nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Gesellschaft zu verkaufen; ein solcher Verkauf könne auch nicht Voraussetzung dafür sein, daß der Gesellschafter in derselben Branche wie die Gesellschaft seinem Broterwerb nachgehen dürfe. Die Kunden der Klägerin wären jedem anderen Marktteilnehmer entweder schon a priori bekannt oder würden ihm sehr bald bekannt werden; eine Wettbewerbsimmunisierung einzelner Kunden sei daher sachlich nicht gerechtfertigt. Stehe der Beklagte der Klägerin nicht im mitgliedschaftlichen Bereich, sondern wie ein unbeteiligter Dritter gegenüber, sei er - mangels gegenteiliger Vereinbarung mit der Gesellschaft - grundsätzlich nicht gehindert, seine eigenen Interessen zu verfolgen. Der Senat hat dazu erwogen:
Lehre und Rechtsprechung in Österreich werden in gesellschaftsrechtlichen Streitfragen maßgeblich durch die deutsche Praxis beeinflußt, soweit die gesetzlichen Grundlagen in beiden Staaten einander ähnlich sind. Das ist auch im Anlaßfall von Bedeutung, weshalb zunächst auf die deutsche Rechtslage einzugehen ist.
In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt nach ganz einhelliger Meinung auch ohne ausdrückliche Regelung in Satzung oder Dienstvertrag nur der Geschäftsführer einer GmbH einem Wettbewerbsverbot, während der Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, grundsätzlich nicht gehindert ist, der Gesellschaft Wettbewerb zu machen. Die Wettbewerbsfreiheit des Gesellschafters ist also die Regel; beim Hinzutreten besonderer Umstände kann sich allerdings nach überwiegender Ansicht im Einzelfall ausnahmsweise ein Wettbewerbsverbot aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergeben (Schiessl in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts III, Rz 2 zu § 34 mwN; Rowedder, GmbHG3 Rz 109 zu § 29; BGHZ 89, 162, 166; ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich verneinend Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG Rz 28 zu § 14). Die Voraussetzungen eines auf die Treuepflicht gestützten Wettbewerbsverbots sind noch nicht abschließend geklärt; in der Diskussion werden insbesondere eine betont personalistische Struktur der GmbH und der bestimmende Einfluß des betreffenden Gesellschafters genannt (Lutter/Hommelhoff, GmbHG14 Rz 20 zu § 14 mwN); teilweise wird auch verlangt, daß die genannten Faktoren kumulativ vorliegen müssen (Schiessl aaO Rz 4 zu § 34 mwN). Einen besonderen Typus der Treuepflichtverletzung bilden jene, die nicht nur durch Konkurrenz im Geschäftszweig der Gesellschaft, sondern auch durch Vereitelung sogenannter Geschäftschancen ("corporate opportunities") begangen werden: Nach verbreiteter Auffassung kann nicht nur ein Leitungsorgan der Gesellschaft, sondern jeder Mitgesellschafter pflichtwidrig handeln, wenn er sich eigenmächtig und treuwidrig eine Geschäftschance der Gesellschaft für eigene Zwecke zunutze macht, vor allem wenn er davon als Mitglied Kenntnis erlangt hat, diese Chance an ihn in dieser Eigenschaft herangetragen worden oder sie für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist (Schmidt, Gesellschaftsrecht3 601 mwN; Scholz, GmbHG8 Rz 59 zu § 60 mwN aus Lehre und Rsp). So handelt ein Gesellschafter treuwidrig, wenn er sich in einen zwischen der GmbH und einem Dritten abgeschlossenen Vertrag hineindrängt, indem er das Geschäft auf sich selbst überleitet oder den Dritten zum Vertragsbruch veranlaßt (Raiser in Hachenburg, GmbHG8 Rz 64 zu § 14 mwN aus der Rsp).
In Österreich unterliegt der Geschäftsführer einer GmbH einem gesetzlichen Konkurrenzverbot (§ 24 Abs 1 GmbHG). Die Frage, ob und inwieweit der Gesellschafter einer GmbH - als bloßer Kapitalgeber - einer über § 1295 Abs 2 ABGB hinausgehenden Treuepflicht unterliegt, ist im Schrifttum nicht eindeutig geklärt; im Gegensatz zu Deutschland steht die wissenschaftliche Diskussion auf diesem Gebiet erst in den Anfängen (Thöni, Zur Verantwortlichkeit des GmbH-Gesellschafters, GesRZ 1987, 82ff, 89 mwN). Daß Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zur Treue verpflichtet sind, ist zwar nicht mehr umstritten (Koppensteiner, GmbHG Rz 9 zu § 61 mwN); sumsumptionsfähige allgemeine Aussagen über Inhalt und Grenzen dieser allgemeinen Treuepflicht werden allerdings nicht für möglich gehalten (Koppensteiner aaO Rz 32 zu § 41; Rz 10 zu § 61). In Anlehnung an deutsche Lehrmeinungen wird vertreten, es sei den Gesellschaftern einer GmbH grundsätzlich untersagt, verfestigte Geschäftschancen der GmbH für sich selbst auszunutzen. Unzulässig sei daher, sich in Verträge der GmbH hineinzudrängen, namentlich deren Partner zum Vertragsbruch zu verleiten und Handlungsmöglichkeiten, die sich erst aus der Gesellschafterstellung ergäben, für private Zwecke auszunützen. Dies gelte auch für nicht offenkundige Informationen der Gesellschaft (Koppensteiner aaO Rz 10 zu § 61); solche dürften weder zum eigenen Sondervorteil, noch zum Nachteil einzelner (Minderheits-)Gesellschafter oder der GmbH verwertet werden (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I**2 1/410; ders., FS Frotz, 394).
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anerkennt, daß ein
gesetzliches Wettbewerbsverbot im Bereich der GmbH nur für deren
Geschäftsführer gilt (zu dessen Umfang vgl SZ 68/178), hat aber auch
schon ausgesprochen, daß bereits durch den Abschluß eines
Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründern einer GmbH besondere
Schutz- und Treuepflichten entstehen (SZ 68/129). Diese über § 1295
Abs 2 ABGB hinausgehenden Treuepflichten der Gesellschafter bestehen
sowohl gegenüber der Gesellschaft, als auch gegenüber den
Mitgesellschaftern und haben sich an den Grundsätzen von Treu und
Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten zu
orientieren, wobei die personalistische Struktur der Gesellschaft
ihren Umfang und ihre Intensität beeinflußt (JBl 1989, 253 = NZ 1990,
35). Gegenstand der Entscheidungen waren Treuepflichtverletzungen im
Zusammenhang mit der Verletzung der Einlagepflicht (SZ 68/129), der
Einberufung einer Generalversammlung (EvBl 1989/132 = WBl 1989, 222
[Thiery]), der Ausübung des Stimmrechtes (JBl 1989, 253 = NZ 1990,
35) oder der Verletzung eines Stimmbindungsvertrages (WBl 1996, 125 =
RdW 1996, 165 = ecolex 1996, 271 = NZ 1997, 294). In der Entscheidung
SZ 70/157 wurde ausgesprochen, daß der Antrag eines GmbH-Gesellschafters auf Bucheinsicht dann rechtsmißbräuchlich ist, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt und verwenden will; im konkreten Fall wurde behauptet, der Antragsteller habe unter Verstoß gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft Geschäftsbeziehungen zu zwei Kunden der Gesellschaft angebahnt und beliefere nunmehr diese Kunden allein für sein Konkurrenzunternehmen. Auch wurde schon judiziert, daß ein in einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht begründetes Unterlassungsgebot im Falle eines drohenden unwiederbringlichen Schadens mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden kann (SZ 55/78).
Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes liegt darin, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als angestellter Prokurist jener GmbH, an der er mit einem Minderheitsanteil beteiligt ist, Kenntnis von Kundendaten der Gesellschaft sowie den von der Gesellschaft angebotenen Preisen erlangt hat und diese Daten nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses dazu ausnützt, seinem in derselben Branche tätigen Konkurrenzunternehmen, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter er ist, durch Preisunterbietung planmäßig Kunden zuzuführen. Der erkennende Senat hält die Beurteilung dieses Verhaltens durch die Vorinstanzen als treuwidrig im Anschluß an die in Deutschland und Österreich mehrheitlich vertretene Meinung zum Wettbewerbsverbot eines GmbH-Gesellschafters in Verbindung mit der Geschäftschancenlehre für zutreffend. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung kann nämlich keine Rede davon sein, daß er der Klägerin auf dem maßgeblichen Markt wie ein unbeteiligter Dritter gegenüberstehe, sind ihm doch die für die beanstandete Kundenabwerbung erforderlichen Daten gerade aus seiner Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden. Hat sich der Beklagte demnach - wenn auch nur als Minderheitsgesellschafter - in zwischen der GmbH und Dritte bestehende laufende Geschäftsbeziehungen hineingedrängt, indem er diese Geschäftsbeziehungen (für Folgegeschäfte) auf sich selbst oder eine unter seinem beherrschenden Einfluß stehende Konkurrenzgesellschaft überleitet, und damit besondere Handlungsmöglichkeiten ausgenützt, die ihm, wenngleich nicht allein aufgrund seiner Gesellschafterstellung, bekannt geworden sind, ist sein Vorgehen treuwidrig. Einem nur auf seine Eigenschaft als Mitgesellschafter der Klägerin zurückzuführenden allgemeinen Wettbewerbs- und damit Berufsverbot unterliegt der Beklagte hingegen nicht.
Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.
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