OGH 1Ob547/95 (RS0057150)

OGH1Ob547/9529.5.1995

Rechtssatz

Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt im allgemeinen nur dann zum Unterhalt, wenn dieser - wie von einem Ehegatten, einem volljährigen Kind oder einem minderjährigen Ausländer - mit Klage geltend zu machen ist.

Normen

ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Aa

1 Ob 547/95OGH29.05.1995

Veröff: SZ 68/104

6 Ob 183/06iOGH31.08.2006

Auch; Beisatz: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. (T1)

7 Ob 32/11yOGH16.06.2011

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00547_9500000_002

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