OGH 2Ob540/95 (RS0048288)

OGH2Ob540/9511.5.1995

Rechtssatz

Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG kann seine Bestellung insoweit anfechten, als in seine eigenen Interessen eingegriffen wird.

Normen

AußStrG §238 Abs2
AußStrG 2005 §120
AußStrG 2005 §127

2 Ob 540/95OGH11.05.1995

Veröff: SZ 68/95

6 Ob 55/99bOGH22.04.1999

Auch; Beisatz: Rekurslegitimation des einstweiligen Sachwalters gegen die Erweiterung seines Aufgabenbereichs bejaht. (T1)

6 Ob 201/05kOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T2); Veröff: SZ 2005/142

6 Ob 284/05sOGH15.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T3); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T4)

5 Ob 44/06sOGH07.03.2006

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 256/08sOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweiliger Sachwalter nach § 120 AußStrG 2005. (T5); Beisatz: Der gemäß § 120 AußStrG bestellte einstweilige Sachwalter hat keine Rechtsmittelbefugnis im Bestellungsverfahren im Interesse des Betroffenen. Er kann seine Bestellung nur anfechten, sofern in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird. (T6); Bem: Siehe dazu RS0124559. (T7)

8 Ob 117/20vOGH23.02.2021

Beisatz: Das gilt auch für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19950511_OGH0002_0020OB00540_9500000_001

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