OGH 9ObA51/95 (RS0044168)

OGH9ObA51/9510.5.1995

Rechtssatz

Während die "schlichte" Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet (hier: "schlichte" Abmahnung durch den Arbeitgeber).

Normen

ABGB §1153 A
ArbVG §96 Abs1 Z1

9 ObA 51/95OGH10.05.1995
9 ObA 2107/96kOGH26.06.1996

Auch; Beisatz: "Schlichte" Verwarnungen bedürfen keiner Zustimmung des Betriebsrates. (T1)

9 ObA 59/13mOGH27.09.2013
9 ObA 131/16dOGH29.11.2016
9 ObA 20/17gOGH24.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_009OBA00051_9500000_001

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