Rechtssatz
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt nur vor, wenn in der dem Urteil vorangegangenen Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.
12 Os 83/14v | OGH | 28.08.2014 |
Auch, Beisatz: Die in § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthaltene Aufzählung jener Bestimmungen, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, ist taxativ . (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950404_OGH0002_0110OS00005_9500000_005