OGH 10ObS293/94 (RS0086414)

OGH10ObS293/9428.2.1995

Rechtssatz

Die Neuregelung des § 133 Abs 2 ist auch auf selbständig Erwerbstätige anzuwenden, deren Gewerbe nicht eine handwerkliche Tätigkeit zum Gegenstand hat, sondern etwa ein Handelsgewerbe. Im Hinblick auf die inhaltliche Nähe der Regelung des § 133 Abs 2 GSVG zu den Bestimmungen über den Berufsschutz nach dem ASVG, kann für die Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG auf die entsprechenden Bestimmungen des ASVG zurückgegriffen werden.

Normen

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

10 ObS 293/94OGH28.02.1995
10 ObS 2395/96wOGH26.11.1996

Vgl; Beisatz: Der Gedanke, daß Argumente der Arbeitsmarktsituation bei der Verweisbarkeit unselbständig erwerbstätig gewesener Versicherter grundsätzlich ohne Belang zu bleiben haben, kann auch bei einem selbständig Versicherten im wesentlichen Anwendung finden, etwa bei der Frage des Findens einer entsprechend qualifizierten Arbeitskraft zwecks Umstrukturierung des Betriebes. (T1)

10 ObS 248/98pOGH15.09.1998

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

10 ObS 235/99bOGH09.11.1999
10 ObS 101/00aOGH30.01.2001
10 ObS 42/01aOGH06.03.2001

nur: Im Hinblick auf die inhaltliche Nähe der Regelung des § 133 Abs 2 GSVG zu den Bestimmungen über den Berufsschutz nach dem ASVG, kann für die Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG auf die entsprechenden Bestimmungen des ASVG zurückgegriffen werden. (T2)

10 ObS 423/01fOGH15.01.2002

nur T2

10 ObS 283/02vOGH17.09.2002

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_010OBS00293_9400000_004

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