OGH 8Ob571/87; 1Ob537/88; 3Ob508/92; 7Ob576/95 (RS0022644)

OGH8Ob571/87; 1Ob537/88; 3Ob508/92; 7Ob576/9512.7.1995

Rechtssatz

Die Eltern können dann die Leistung einer Ausstattung verweigern, wenn ihr Sohn gegen ihren erklärten Willen die Ehe geschlossen hat und ihre Mißbilligungsgründe gerechtfertigt waren oder wenn sie - bei Heirat des Sohnes ohne Wissen der Eltern - gerechtfertigte Mißbilligungsgründe gegen die Eheschließung gehabt hätten.

Normen

ABGB §1220

8 Ob 571/87OGH06.05.1987
1 Ob 537/88OGH13.04.1988
3 Ob 508/92OGH16.09.1992

Anm: Veröff: SZ 65/119 = ÖVA 1993,74

7 Ob 576/95OGH12.07.1995

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870506_OGH0002_0080OB00571_8700000_001

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