OGH 7Ob576/95

OGH7Ob576/9512.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Tittel, Dr.I.Huber und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dr.Elisabeth H*****, vertreten durch Dr.Manfred C.Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Theodor F*****, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14.März 1995, GZ 43 R 1017/94-71, womit infolge Rekurses der Antragstellerin und des Antragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6.Oktober 1994, GZ 3 Nc 137/94-59, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der antragsstattgebende Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und der insoweit bestätigende Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes werden aufgehoben. Die Rechtssache wird (auch) in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie heiratete am 24.1.1992 den Arzt Dr.Andreas H*****. Die Antragstellerin hat kein Vermögen. Sie begehrte die Zuerkennung eines Heiratsgutes von S 1,5 Mill. Der Vater beantragte die Abweisung dieses Antrages und machte zunächst geltend, es lägen Mißbilligungsgründe vor, weil der Schwiegersohn mit der Tochter bereits vor der Eheschließung ein Kind gezeugt habe, obwohl er von deren vererbbaren Geisteskrankheit, an der auch der Antragsgegner leide, gewußt habe. Durch die möglicherweise ungewollte Schwangerschaft und die nachfolgende Geburt könnte die Geisteskrankheit bei der Tochter zum Ausbruch kommen. Zudem habe der Schwiegersohn die Antragstellerin nur geheiratet, um über sie durch das Heiratsgutbegehren über noch mehr Vermögen verfügen zu können. Weiters warf der Antragsgegner der Antragstellerin groben Undank vor. Er habe mit ihr aufgrund ihrer ablehnenden Verhaltensweise seit 20 Jahren keinen Kontakt. Er sei über ihr Studium und von ihrer Promotion nicht informiert worden. Sie habe ihn beim Verkehrsamt angezeigt, um mittels polizeiamtsärztlicher Untersuchung zu erreichen, daß er aus dem Verkehr gezogen werde. Der Antragsteller behauptete auch, infolge einer Berufskrankheit nur vermindert leistungsfähig zu sein und Schulden in Höhe von mehreren Millionen S zu haben, auf die bei der Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ebenfalls Rücksicht zu nehmen sei.

In der Tagsatzung vom 18.5.1993 zog die damalige anwaltliche Vertreterin des Antragsgegners die erhobenen Einwände gegen die Eheschließung zurück. Es wurde aber nochmals auf Kreditverbindlichkeiten in Höhe von S 2,5 Mill. verwiesen.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines Heiratsgutes von S 500.000,-- binnen vier Monaten und wies das Mehrbegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Antragsgegner ist Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und betreibt eine eigene Ordination. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit (im erstgerichtlichen Beschluß wohl irrtümlich: "aus unselbständiger Arbeit") betrugen 1992 S 1,432.116,-- brutto. Des weiteren bezieht er aufgrund einer Lebererkrankung eine Versehrtenrente in Höhe von S 3.871,40. Er leidet an keiner Geisteskrankheit. Es besteht keine Besorgnis, daß bei der Antragstellerin durch die Geburt des Kindes eine derartige vererbbare Krankheit ausgelöst wird.

Der Antragsgegner ist Alleineigentümer der Liegenschaften EZ ***** und ***** sowie zu 5/24 Eigentümer der EZ ***** je der KG W*****. Der Wert dieser Grundstücke und Grundstücksanteile betrug zum Stichtag 19.5.1992 insgesamt S 602.000,--. Seine nunmehrige Ehegattin Dr.Adelheid F***** ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je der KG W***** sowie einer Liegenschaft in U***** und in A*****. Weiters gehören ihr 390/151590-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** der KG N***** (Eigentumswohnung). Die Liegenschaften in W*****, deren Einheitswert zum 1.1.1977 S 533.000,-- betrug, erhielt sie vom Antragsgegner mit Schenkungsvertrag vom 28.12.1979. Zugleich wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Antragsgegners eingeräumt. Auf der Liegenschaft in A*****, die sie im Jahr 1985 um S 3,850.000,-- kaufte, ist ebenfalls ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Antragsgegners einverleibt. Die Eigentumswohnung in Wien-N***** hat Dr.Adelheid F***** mit Kaufvertrag vom 13.9.1978 vom Antragsgegner erworben, der jedoch zunächst weiterhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen blieb. Erst nach der Eheschließung der Antragstellerin wurde die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages veranlaßt. Aus der Vermietung dieser Wohnung erzielte der Antragsgegner monatlich S 8.000,--, wovon er aber durchschnittliche Kosten von S 4.000,-- monatlich zu tragen hatte, sodaß ihm ein Reinerlös von monatlich S 4.000,-- verblieb.

Dem Antragsgegner wurde nach der Scheidung von der Mutter der Antragsgegnerin im Pflegschaftsverfahren das Besuchsrecht hinsichtlich der Antragstellerin zur Gänze entzogen. Seit ca. 20 Jahren besteht zwischen den Streitteilen kein Kontakt mehr.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß keine Mißbilligungsgründe bestünden. Die zuerkannte Höhe des Heiratsgutes entspreche den Lebensverhältnissen des Antragsgegners. Bei jenen Liegenschaften, auf denen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Antragsgegners laste, sowie bei der Eigentumswohnung, die vor der Verehelichung der Antragstellerin im bücherlichen Eigentum des Antragsgegners gestanden sei, sei von ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Vermögen des Antragsgegners auszugehen.

Gegen diese Entscheidung erhoben beide Parteien Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und bestätigte die Zuerkennung von S 500.000,--. Hingegen gab es dem Rekurs der Antragstellerin insoweit Folge, als es den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses aufhob und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Ein schlechtes Verhältnis zwischen Eltern und Kindern stehe dem Anspruch auf Heiratsgutausstattung nicht entgegen. Die Unterlassung der zeitgerechten Verständigung des Antragsgegners von der Eheschließung führe an sich noch nicht zum Anspruchsverlust. Die Einwendungen gegen die Person des Schwiegersohnes seien zurückgezogen worden. Überdies stelle das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners keinen Mißbilligungsgrund dar. Die vom Antragsgegner behauptete Kreditbelastung sei nicht belegt worden. Zu den Tagsatzungen vom 18.5.1994 und 23.8.1994, bei denen eine Anhörung des Antragsgegners hiezu möglich gewesen wäre, sei er nicht erschienen. Darüber hinaus dürfe der Heiratsgutanspruch bei entsprechenden Kreditbelastungen nicht auf null reduziert werden. Dem Antragsgegner sei im Jahr 1992 nach Abzug der Einkommensteuer ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von rund S 890.000,-- verblieben. Nach der Aktenlage sei davon auszugehen, daß er zusätzlich auch als Oberarzt im H*****-Krankenhaus beschäftigt sei, wie dies anläßlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr.Otto S***** am 5.5.1993 angegeben worden sei. Es sei daher davon auszugehen, daß die vom Antragsgegner ins Treffen geführte Berufskrankheit (Hepatitis) faktisch keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Erwerbssituation mit sich gebracht habe, sondern als "abstrakte Erwerbsminderung" zu werten sei. Im Hinblick auf das festgestellte Jahresnettoeinkommen sowie den Verkehrswert der unstrittig im Eigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaften in W***** liege ein Heiratsgut von S 500.000,-- durchaus innerhalb der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Zudem sei die Eigentumswohnung in Wien-N***** dem Vermögen des Antragsgegners zuzuordnen, weil er noch im Zeitpunkt der Eheschließung der Antragstellerin Eigentümer derselben gewesen sei und wirtschaftlich über das Objekt verfügt habe. Bei den anderen im Eigentum der nunmehrigen Ehefrau stehenden Realitäten bestehe jedoch kein Hinweis, daß sie in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Antragsgegners stünden. Soweit diese Liegenschaften von ihm ins Eigentum seiner nunmehrigen Ehefrau übertragen worden seien, sei infolge der lang zurückliegenden Übertragung keine Absicht des Antragsgegners anzunehmen, seine Dotationspflicht zu vereiteln. Das Erstgericht werde aber im fortgesetzten Verfahren den ungefähren Wert der Eigentumswohnung zu ermitteln haben, damit geprüft werden könne, ob das über S 500.000,-- hinausgehende Begehren der Antragstellerin gerechtfertigt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der sinngemäß gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung (auch) dieses Beschlußteiles berechtigt.

Es ist zwar richtig, daß die Bestimmungen über das Heiratsgut keinen Verwirkungstatbestand kennen und das Vorbringen des Antragsgegners, mit dem er der Antragstellerin groben Undank ihm gegenüber vorwirft, nicht geeignet ist, die Dotationspflicht abzuwehren. Die behauptete zu knappe und unvollständige Information über die beabsichtigte Eheschließung wäre nur dann von Relevanz, wenn der Antragsgegner zumindest nachträglich einen hinreichenden Grund, die Ehe zu mißbilligen, dartun hätte können (vgl. ÖAV 1993, 74). Die Untergerichte haben insoweit der Aktenlage entsprechend darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner, damals vertreten durch eine von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin, in der Tagsatzung vom 18.5.1993 die diesbezüglichen Vorwürfe zurückgezogen hat. Im übrigen hat sich das zunächst erstattete Vorbringen des Antragsgegners, die Antragstellerin laufe im Fall einer Schwangerschaft in Gefahr, geisteskrank zu werden, nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht bewahrheitet. Der Antragsgegner kommt hierauf in seinem Revisionsrekurs auch nicht mehr zurück.

Die Sache erweist sich aber entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz dennoch insgesamt nicht spruchreif, weil eine Prüfung des Vorbringens des Antragsgegners betreffend seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in wesentlichen Punkten unterblieben ist und die Feststellungen des Erstgerichtes zu einer abschließenden Beurteilung, ob ein Heiratsgut von zumindest S 500.000,-- der Höhe nach angemessen ist, nicht hinreichen.

Der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, der Antragsgegner habe die Kreditverträge nicht vorgelegt und sei trotz persönlicher Vorladung zu den Verhandlungsterminen am 8.5.1993 und am 23.8.1994 nicht bei Gericht erschienen, sodaß er den Beweis für seine Kreditbelastungen schuldig geblieben sei, ist zunächst die grundsätzliche Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens entgegenzuhalten (§ 2 Abs.2 Z 5 AußStrG). Die Bestimmung des § 381 ZPO ist nicht anzuwenden. Dazu kommt, daß das Erstgericht das Erscheinen der bevollmächtigten Rechtsanwältin anstelle des persönlich geladenen Antragsgegners in der Tagsatzung vom 18.5.1993 in keiner Weise beanstandet hat und in der Tagsatzung vom 23.8.1994 davon informiert gewesen sein mußte, daß der Antragsgegner die Ladung zu dieser Tagsatzung nicht erhalten hat, weil die hinterlegte Postsendung am 18.8.1994 als unbehoben an das Erstgericht zurückgekommen war. Schon im Hinblick auf die Urlaubszeit und die Tatsache, daß der Antragsgegner ansonsten jeweils auf die Vorladungen reagiert hat, wäre eine neuerliche Kontaktaufnahme mit ihm zur Klärung aller noch offenen Fragen betreffend seine Einkommens- und Vermögenssituation unumgänglich gewesen.

Im Akt befindet sich zwar eine Kopie eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1992, aus der sich für dieses Jahr ein Bruttobezug aus selbständiger Tätigkeit von S 1,455.111,-- und eine Belastung mit Einkommensteuer von S 604.150,-- ergibt. Daraus läßt sich auf ein Nettoeinkommen von etwa S 850.000,-- schließen. Dazu kommen noch die Rentenbezüge und allenfalls die festgestellten Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung. Der Einkommensteuerbescheid gibt aber keinen Hinweis darauf, daß der Antragsgegner zusätzlich unselbständig erwerbstätig gewesen wäre. Ohne seine Einvernahme, ob er zusätzlich noch als Spitalsarzt tätig war oder ist, kann daher entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht unterstellt werden, er beziehe aus einer unselbständigen Tätigkeit zusätzliche Einkünfte, wenn auch ein derartiger Hinweis in der Befundaufnahme des Sachverständigen Dr.S***** enthalten ist. Da nicht aufgeklärt wurde, wie es zu dieser Passage im Befund kam und der Antragsgegner dazu nicht Stellung beziehen konnte, ist das Verfahren der zweiten Instanz insoweit mit einer Mangelhaftigkeit behaftet.

Die Verpflichtung des Erstgerichtes, den Behauptungen des Antragsgegners über seine Kreditverbindlichkeiten nachzugehen, wurde, wie bereits ausgeführt, vom Gericht zweiter Instanz zu Unrecht verneint. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, den Antragsgegner insoweit zu einer Konkretisierung und zur Dokumentierung durch Urkunden aufzufordern und ausführlich über die Ursachen, den Zweck dieser Kredite, den Zeitpunkt ihrer Aufnahme, über ihre ursprüngliche und aktuelle Höhe, die monatlichen Ratenbelastungen usw. einzuvernehmen. Ohne entsprechende Feststellungen läßt sich nicht beurteilen, ob und inwieweit sich allfällige Kreditbelastungen auf die Dotationspflicht auswirken.

Völlig unberücksichtigt blieb bislang die Behauptung des Antragsgegners über die Verminderung seiner Einkünfte aufgrund einer - offenbar von den Vorinstanzen als feststehend angenommenen - physischen Erkrankung. Wenn auch grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Dotationsberechtigten abzustellen ist, ist unter Umständen doch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Dotationspflichtigen Bedacht zu nehmen, sofern ihm nicht entgegengehalten werden kann, er hätte sich zumindest ab Erhebung des Anspruches auf die Leistung des Heiratsgutes einzustellen gehabt (vgl. Petrasch in Rummel2 II Rz 1 zu § 1221 ABGB mwN). Krankheitsbedingte massive Einkommenseinbußen, mit deren Fortdauer zu rechnen ist, schränken zweifellos die Möglichkeit eines selbständig Erwerbstätigen ein, ab der gerichtlichen Geltendmachung des Heiratsgutanspruches die zur Finanzierung erforderlichen Ersparnisse anzusammeln (vgl. EFSlg. 46.052).

Obgleich der aufhebende Teil des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz mangels eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht angefochten werden kann und daher vom Obersten Gerichtshof nicht auf seine Richtigkeit zu überprüfen ist, wird im fortgesetzten Verfahren doch zu beachten sein, daß allein der Wert der Eigentumswohnung in Wien-N***** für die Frage der Höhe der Dotationspflicht nicht ausschlaggebend sein kann. Es wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen sein, warum die Verbücherung des Eigentums der nunmehrigen Ehefrau des Antragsgegners erst so viele Jahre nach Errichtung des Kaufvertrages erfolgt ist sowie insbesondere, ob der Antragsgegner noch immer die Mieteinnahmen aus dieser Wohnung bezieht oder wie lange er diese bezogen hat und, sollten die Einkünfte nun nicht mehr ihm, sondern seiner Ehefrau zufließen, was der Grund für diese Änderung war. Erst dann wird beurteilt werden können, ob sich der Antragsgegner trotz Kenntnis des Dotationsanspruches seiner Tochter ohne Grund dieses Vermögens und dieser Einnahmequelle begeben hat und ob daher die Wohnung und die Mietzinszuflüsse noch seinen für die Höhe der Dotationspflicht maßgebenden Vermögens- und Einkommensverhältnissen zuzuschreiben sind.

Der Liegenschaftsbesitz des Antragsgegners in W***** im Gesamtwert von S 602.000,-- rechtfertigt es für sich allein jedenfalls nicht, die Dotationspflicht des Antragsgegners mit mehr als der Hälfte seines bislang bekannten Jahrsenettoeinkommens zu bemessen. Als besonders vermögend ist der Antragsgegner aufgrund dieses Liegenschaftsbesitzes nicht anzusehen, wenn es auch sein mag, daß die Liegenschaften mit den Grundstücken seiner Frau in W***** eine Einheit bilden und sich auf letzteren Grundstücken wertvollere Objekte befinden, wie die Antragstellerin im Verfahren behauptet hat. Das Gericht zweiter Instanz hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, daß die Liegenschaften der Ehefrau des Antragsgegners, die bereits viele Jahre vor der Eheschließung der Antragstellerin erworben wurden, selbst insoweit nicht dem Vermögensstand des Antragsgegners zuzurechnen sind, als sie ursprünglich dem Antragsgegner gehörten und (oder) mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten belastet sind, es sei denn, daß dem Antragsgegner persönlich allfällige Einkünfte aus diesen Liegenschaften zufließen.

Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsbesitz des Antragsgegners dessen Argument, daß ihm eine entsprechende Altersvorsorge zuzubilligen ist, zu beachten sein. Es werden daher auch darüber Feststellungen nachzutragen sein, wie der Antragsgegner diese Vorsorge getroffen hat oder treffen will und welche Belastungen damit für ihn allenfalls verbunden sind.

Wenn auch über den Heiratsgutanspruch gemäß § 1221 ABGB "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" zu entscheiden ist, reicht doch der bisherige Verfahrensstand in keiner Weise hin, den Anspruch der Höhe nach auszumitteln, zumal der im Verfahren überwiegend unvertretene Antragsgegner weder persönlich zu den anstehenden Fragen einvernommen noch zu einem entsprechend konkreteren Vorbringen und Beweisanbot angeleitet wurde. Es war daher (auch) hinsichtlich des vom Gericht zweiter Instanz bestätigten, antragsstattgebenden Beschlußteiles mit einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen vorzugehen.

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