9 ObA 190/94 | OGH | 28.09.1994 |
8 ObA 209/99i | OGH | 22.12.1999 |
Vgl; nur: Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen. (T1) Beisatz: Die - wenngleich rechtsunwirksame - mündliche Erklärung das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, kann bei Beurteilung der Unverzüglichkeit der schriftlichen Entlassungserklärung nicht völlig unberücksichtigt bleiben, weil dem Arbeitnehmer dadurch unmissverständlich vor Augen geführt wird, dass der Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar ansieht. Ist ein Grund für die lange Verzögerung des Zugangs der schriftlichen Auflösungserklärung (hier: 14 Tage) nicht zu finden, kann auch die das Dienstverhältnis nicht beendende mündliche Auflösungserklärung das gerechtfertigte Klarstellungsbedürfnis des Dienstnehmers nicht in ausreichendem Maß befriedigen. (T2) |
9 ObA 96/07v | OGH | 07.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Auch aus der Berücksichtigung mündlicher Erklärungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unverzüglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist für die hier zu beurteilende Frage, ob eine formgültige rechtswirksame Beendigungserklärung des Beklagten (während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses) vorliegt, nichts zu gewinnen. (T3) |
8 ObA 76/11a | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch |
8 ObA 64/14s | OGH | 19.12.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachgeholte schriftliche Erklärung, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00190_9400000_001
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