OGH 9ObA190/94 (RS0031751)

OGH9ObA190/9428.9.1994

Rechtssatz

Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen, doch kann die schriftliche Entlassungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Entlassung ausgesprochen wurde und beide Teile davon ausgingen, daß das Lehrverhältnis beendet wird. Die schriftliche Entlassung erfolgte daher rechtzeitig (§ 48 ASGG).

Angestellte — Lehrling — Dienstverhältnis — Ende — Beendigung — Erklärung — Form — Schriftlichkeit — Unverzüglichkeit — Grundsatz — Rechtzeitigkeit

 

Normen

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 B
AngG §27 C1
BAG §15 Abs1

9 ObA 190/94OGH28.09.1994
8 ObA 209/99iOGH22.12.1999

Vgl; nur: Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen. (T1) Beisatz: Die - wenngleich rechtsunwirksame - mündliche Erklärung das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, kann bei Beurteilung der Unverzüglichkeit der schriftlichen Entlassungserklärung nicht völlig unberücksichtigt bleiben, weil dem Arbeitnehmer dadurch unmissverständlich vor Augen geführt wird, dass der Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar ansieht. Ist ein Grund für die lange Verzögerung des Zugangs der schriftlichen Auflösungserklärung (hier: 14 Tage) nicht zu finden, kann auch die das Dienstverhältnis nicht beendende mündliche Auflösungserklärung das gerechtfertigte Klarstellungsbedürfnis des Dienstnehmers nicht in ausreichendem Maß befriedigen. (T2)

9 ObA 96/07vOGH07.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Auch aus der Berücksichtigung mündlicher Erklärungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unverzüglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist für die hier zu beurteilende Frage, ob eine formgültige rechtswirksame Beendigungserklärung des Beklagten (während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses) vorliegt, nichts zu gewinnen. (T3)

8 ObA 76/11aOGH22.11.2011

Vgl auch

8 ObA 64/14sOGH19.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachgeholte schriftliche Erklärung, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19940928_OGH0002_009OBA00190_9400000_001

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