Normen
TirGVG allg
TirGVG §2 Abs3
TirGVG §3
TirGVG 1993 §31
TirGVG 1993 §32
TirGVG 1993 §40
5 Ob 60/94 | OGH | 30.08.1994 |
5 Ob 1182/95 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T1) |
5 Ob 85/95 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T2) |
1 Ob 84/97b | OGH | 24.02.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Wenn feststeht, daß die Parteien zwar die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erwerben wollten, jedenfalls aber nicht mehr an die Grundverkehrsbehörde herantreten werden und Ansprüche eines Dritten - hier des vertragserrichtenden Rechtsanwalts - zu beurteilen sind, hat das Gericht die Frage, ob ein Vertrag in diesem Sinn als Umgehungsgeschäft zu beurteilen ist, als Vorfrage zu lösen. (T3) |
6 Ob 73/14z | OGH | 26.06.2014 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 71 Abs 3 und Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0050OB00060_9400000_002
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