OGH 1Ob554/94 (RS0077289)

OGH1Ob554/9422.6.1994

Rechtssatz

Das Akkreditverhältnis ist mangels Rechtswahl gemäß § 38 Abs 1 erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Daß sich die Akkreditivbank einer avisierenden Bank mit einem anderen Land (hier Schweiz) als sogenannte Zahlstellenbank bediente, hat keinen Einfluß auf das anzuwendende Recht.

Normen

ABGB §1400 B
IPRG §38 Abs1

1 Ob 554/94OGH22.06.1994

Veröff: SZ 67/111

1 Ob 16/01mOGH26.06.2001

Beisatz: Hier gilt für die Akkreditivverpflichtung selbst algerisches Recht. (T1)

1 Ob 38/03zOGH02.09.2003

Auch; nur: Das Akkreditverhältnis ist mangels Rechtswahl gemäß § 38 Abs 1 erster Halbsatz IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. (T2); Veröff: SZ 2003/98

1 Ob 203/03iOGH16.12.2003

Beisatz: Für das Vertragsverhältnis zwischen Akkreditivbank und eingeschalteter Zweitbank ist hingegen mangels Rechtswahl zufolge §38 Abs2 Satz2 IPRG das Sitzrecht der beauftragten Zweitbank maßgeblich, weil insoweit ein Auftragsverhältnis vorliegt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00554_9400000_004

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