OGH 1Ob573/94 (RS0020732)

OGH1Ob573/9422.6.1994

Rechtssatz

1.) Grundsätzlich bewirkt nur die vollständige Zerstörung eines Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrages. Ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages ist möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zum Beispiel Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des § 1112 ABGB nur für dieses zutreffen.

2.) Solange die Wiederherstellung des Mietgegenstandes rechtlich und wirtschaftlich möglich ist, kann der Mieter die Zuhaltung des Mietvertrages verlangen. Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache. Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, und auch für die Unwirtschaftlichkeit der Reparaturmaßnahmen trifft den Vermieter.

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1112 A

1 Ob 573/94OGH22.06.1994

Veröff: SZ 67/112

5 Ob 286/01xOGH11.12.2001

Vgl auch; nur: Ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages ist möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zum Beispiel Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des § 1112 ABGB nur für dieses zutreffen. (T1)

1 Ob 69/02gOGH30.04.2002

nur: Grundsätzlich bewirkt nur die vollständige Zerstörung eines Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrages. (T2); Beisatz: §1112 ABGB ist dahin einschränkend auszulegen, dass das Bestandverhältnis nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist. (T3)

5 Ob 275/03gOGH09.12.2003

Vgl auch; nur: Solange die Wiederherstellung des Mietgegenstandes rechtlich und wirtschaftlich möglich ist, kann der Mieter die Zuhaltung des Mietvertrages verlangen. (T4); Beis ähnlich wie T3

4 Ob 196/08iOGH18.11.2008

Auch; nur: Die Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit der Erhaltungsarbeiten trifft den Vermieter. (T5)

6 Ob 181/10aOGH17.12.2010

Vgl; nur: Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache. (T6); nur T5

5 Ob 31/11mOGH25.08.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00573_9400000_003

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