OGH 1Ob515/94 (RS0018925)

OGH1Ob515/9430.5.1994

Rechtssatz

1) In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung.

2) Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiss, dass der Leibrentenberechtigte zu jenen Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden.

Normen

ABGB §934
ABGB §1268
ABGB §1269
ABGB §1284 Ba

1 Ob 515/94OGH30.05.1994

Veröff: SZ 67/99

5 Ob 521/95OGH04.07.1995

Vgl auch

1 Ob 2342/96kOGH15.12.1997
3 Ob 8/98tOGH25.03.1998

Beisatz: Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen § 934 ABGB verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/59

9 Ob 134/00xOGH28.03.2001
4 Ob 147/01yOGH10.07.2001

Auch; nur: In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/123

4 Ob 135/07tOGH07.08.2007

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Kauf bei Internetversteigerung. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/121

6 Ob 20/19pOGH23.05.2019

Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer laesio enormis unterliegt dann nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element beim betreffenden Vertrag eine untergeordnete Rolle spielt oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt, wobei die Frage, ob dies zutrifft, nach der Gesamtleistung zu beurteilen ist. (T4)

10 Ob 3/21wOGH30.03.2021

Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: § 1268 ABGB schließt die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch bei Glücksverträgen aus. Glücksverträge liegen vor, wenn der Gegenstand des Vertrags die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrags ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (siehe auch RS0020414). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00515_9400000_002

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