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§ 1269 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Arten der Glücksverträge;

§ 1269

Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich die Versicherungs- und Bodmereyverträge.

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