OGH 10Ob501/94 (RS0016550)

OGH10Ob501/9414.4.1994

Rechtssatz

Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, sind zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam, soferne nicht diese Vereinbarung in rechtlich geschützte Interessen minderjähriger Kinder eingreift (so schon 2 Ob 599/90 = RZ 1991/64).

-SW- Entlastungsvertrag

 

Normen

ABGB §140 Ad
ABGB §879 BIIa2
ABGB §879 BIIa3

10 Ob 501/94OGH14.04.1994
4 Ob 302/97hOGH28.10.1997
6 Ob 37/03iOGH23.10.2003
7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

Beisatz: Die Kompensation von Kreditschulden des anderen Elternteils mit eigenen Unterhaltsschulden ist ein solcher Eingriff in die rechtlich geschützten Rechte und Interessen. (T1)

2 Ob 234/07mOGH17.12.2007

Vgl; Beisatz: Keine Wirksamkeit einer Entlastungsvereinbarung, wenn hiedurch die Unterhaltslast völlig einseitig einem Elternteil auferlegt wird. (T2)

4 Ob 232/07gOGH08.04.2008

Beisatz: Ein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen mj Kinder macht die Schad- und Klagloshaltevereinbarung nach § 879 ABGB nichtig. (T3)

2 Ob 74/10mOGH11.11.2010

Auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nichtigkeit einer Schad- und Klagloshaltevereinbarung, welche die Einhaltung der sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung bestärkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erhöht, zur nichtigen Vereinbarung zu stehen. (T4); Bem: Zum Begriff der Entlastungsvertrag siehe RS0057188. (T5)<br/>

7 Ob 17/13wOGH18.02.2013

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 225/12kOGH19.03.2013

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0100OB00501_9400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte