OGH 1Ob14/94 (RS0050062)

OGH1Ob14/9429.3.1994

Rechtssatz

Ein Rechtsträger kann sich schon ganz allgemein der Amtshaftung nicht durch Berufung auf eigenes, jedenfalls aber ihm zuzurechnendes rechtswidriges Organverhalten entledigen. Er kann dem Geschädigten die Rechtswidrigkeit der diesem günstigen Rechtsmittelentscheidung durch das Organ eben dieses Rechtsträger nicht entgegenhalten.

Normen

AHG §1 Cc
AHG §1 H

1 Ob 14/94OGH29.03.1994

Veröff. SZ 67/55

1 Ob 26/95OGH23.06.1995

Auch; Beisatz: Die vom beklagten Rechtsträger erhobene Einrede, ein - das Amtshaftungsgericht bindender - Bescheid seines Organs sein in Wahrheit rechtswidrig, kann nicht erfolgreich sein. (T1)

1 Ob 18/95OGH27.07.1995

Auch; Veröff: SZ 68/133

1 Ob 229/02mOGH13.12.2002

Auch; Beisatz: Hier war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht gerechtfertigt gewesen. (T2)

1 Ob 77/14aOGH22.05.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00014_9400000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)