OGH 7Ob1668/93 (RS0014288)

OGH7Ob1668/9323.2.1994

Rechtssatz

Ein in weiterer Vergangenheit zurückliegender Ehebruch der Unterhaltsklägerin lässt ihr Unterhaltsbegehren dann nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Unterhaltsbeklagte nicht behauptet und beweist, dass das ehebrecherische Verhältnis noch aufrecht ist, vor kurzem erst beendet worden ist bzw Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes war.

Normen

ABGB §94 Abs2

7 Ob 1668/93OGH23.02.1994
1 Ob 608/95OGH04.10.1995

Vgl

1 Ob 171/02gOGH25.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Ehebruch und das "fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Von dieser Regel kann bloß dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass er seinen ernstlichen Willen, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, aufgegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat. (T1)

7 Ob 211/07sOGH17.10.2007

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 152/07bOGH14.02.2008

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Ehebruch und das "fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. (T2)

2 Ob 141/10iOGH24.08.2010

Auch Beis wie T2

3 Ob 43/11mOGH06.07.2011

Beis wie T1

2 Ob 58/13pOGH19.09.2013
3 Ob 93/20bOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_0070OB01668_9300000_001

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