OGH 5Ob26/94 (RS0061103)

OGH5Ob26/9422.2.1994

Rechtssatz

Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/69).

Normen

GBG §136
Krnt FLG §110 Abs2
Tir FLG §84 Abs2
Tir FLG §84 Abs3
Oö LSG 1970 §4 Abs2

5 Ob 26/94OGH22.02.1994
5 Ob 125/94OGH25.10.1994

nur: Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist. (T1)

5 Ob 53/95OGH28.03.1995

Vgl auch; Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2)

5 Ob 327/99wOGH15.06.2000

Beisatz: Hier: Außerbücherlicher Eigentumserwerb infolge Zuteilung von Rechten nach § 4 Abs 1 und 2 LSGG iVm § 4 Abs 2 und 4 Oö LSG 1970. (T3)

5 Ob 51/00mOGH26.09.2000

Auch; Beisatz: Auch dem Vermessungsamt fehlt im Zusammenlegungsverfahren eine Antragslegitimation und daher eine Rekurslegitimation. (T4)

5 Ob 2/03kOGH11.02.2003

Auch; Beisatz: Die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen vollzieht nur deklarativ die Rechtsänderungen nach, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind. (T5)<br/>Beisatz: Als weitere Besonderheit hat die Einschränkung des § 136 GBG zu entfallen, dass nur nachträglich (nach der unrichtigen Grundbuchseintragung) eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigt werden dürfen. (T6)<br/>Beisatz: Eintragungsgrundlage für die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen - für die dem Grundbuchsgericht als "Behelfe" alle relevanten Urkunden der Agrarbehörde zur Verfügung zu stellen sind (vgl § 13 Abs 2 AllgGAV) - ist primär der rechtskräftige Zusammenlegungsplan bzw Zusammenlegungsbescheid. (T7)

5 Ob 164/05mOGH04.11.2005

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T2

5 Ob 104/11xOGH26.05.2011

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k). (T8)

5 Ob 216/16zOGH23.01.2017

Vgl auch

5 Ob 104/17fOGH20.11.2017

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 110 Abs 2 K‑FLG. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0050OB00026_9400000_004

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