OGH 2Ob504/94 (RS0032594)

OGH2Ob504/9417.2.1994

Rechtssatz

Beim Factoring kann es sich um einen Kaufvertrag handeln, sodass dem Factor im Konkurs des Zedenten ein Aussonderungsrecht zusteht.

Normen

ABGB §1392 A
KO §11
KO §44

2 Ob 504/94OGH17.02.1994

Veröff: SZ 67/29 = EvBl 1994/143 S 700

8 Ob 271/98fOGH22.10.1998

Auch; Beisatz: Der Factoring-Vertrag entspricht den üblichen Factoring-Verträgen, die als Kaufverträge zu beurteilen sind; die in 8 Ob 619/92 angeführten Besonderheiten, die ausnahmsweise die Beurteilung als Kreditvertrag zuließen, liegen hier nicht vor. (T1)

2 Ob 114/99zOGH20.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein "üblicher" Factoring-Vertrag liegt auch hier vor. Es ist wohl auch möglich, einen (üblichen) Factoring-Vertrag durch schlüssiges Verhalten derartig zu modifizieren, dass letztlich eine Sicherungszession vorliegt. (T2)

6 Ob 17/02xOGH12.12.2002

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 116/08tOGH19.11.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/168

Dokumentnummer

JJR_19940217_OGH0002_0020OB00504_9400000_001

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