OGH 5Ob17/94 (RS0060738)

OGH5Ob17/9425.1.1994

Rechtssatz

Gleich § 21 Abs 3 GUG, bei dem dies in den EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe dazu die Wiedergabe der EB bei Dittrich - Angst - Auer, GUG, 39) und von der Judikatur dann auch ausdrücklich anerkannt wurde (NZ 1991,253), bezweckt § 104 Abs 3 GBG mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können.

Normen

GBG §104 Abs3
GUG §21 Abs3

5 Ob 17/94OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/13

5 Ob 314/03tOGH10.02.2004

Auch

5 Ob 35/06tOGH07.03.2006

nur: § 104 Abs 3 GBG bezweckt mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können. (T1)<br/>Beisatz: Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. (T2)

5 Ob 236/08dOGH04.11.2008

nur: Die strengen Anforderungen an die Berichtigung eines beim Vollzug unterlaufenen Fehlers bezwecken den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erworben hat. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Erschwert werden soll die Berichtigung eines Fehlers, der „irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen haben könnte", was für den Fall gilt, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Gutglaubensschutzes kollidieren würde. Hier ist das Einverständnis der Betroffenen unumgänglich. (T4)<br/>Beisatz: Nur ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkt, bliebe unbeachtlich. (T5)

5 Ob 128/10zOGH16.11.2010

nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Beim Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend. (T6)<br/>Bem: Siehe RS0126487. (T7)

5 Ob 78/13aOGH16.07.2013

nur T1; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T8)

1 Ob 198/18aOGH05.03.2019

Veröff: SZ 2019/21

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00017_9400000_002

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