OGH 1Ob600/93 (RS0020753)

OGH1Ob600/9321.12.1993

Rechtssatz

Soweit es um die Unterbringung des Gastes geht, treffen den Gastwirt als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung dem Vertragspartner bzw den nach dem Vertrag unterzubringenden Personen als geschützten Dritten gegenüber die gleichen besonderen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten wie beim Bestandvertrag den Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer.

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7g

1 Ob 600/93OGH21.12.1993

Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind)

10 Ob 529/94OGH23.01.1996

Beisatz: Vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Insbesondere hat er den Gast vor Gefahrenquellen, soweit ihm das zumutbar ist, zu schützen und soweit ihm das nicht zugemutet werden kann, davor eigens zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/8

8 Ob 2290/96iOGH13.02.1997

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 44/99pOGH28.02.2000

Beis wie T1

3 Ob 18/00vOGH20.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gastwirtevertrag ohne Beherbergung. (T2) <br/>Beisatz: Dadurch, dass der Gastwirt eine ausreichende Beleuchtung des unteren Teils der Stiege, die zur Gästeterrasse seines Gasthauses führt, unterlassen hat, hat er gegen seine ihm den Gästen gegenüber obliegenden Schutzpflichten verstoßen. Dies gilt umso mehr, wenn sich in diesem Bereich die festgestellten Unregelmäßigkeiten der Stiegenoberfläche befinden. Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Stiege um eine Außenstiege im ländlichen Bereich handelt, kann daraus eine Verminderung dieser Sorgfaltspflichten nicht abgeleitet werden. (T3)

2 Ob 216/01fOGH20.09.2001

Auch; Beis wie T1 nur: Vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen. (T4)<br/>Beisatz: Der Gastwirt hat allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste maßgeblichen, nach einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, soferne die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen. (T5)

5 Ob 108/05aOGH07.06.2005

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Reiseveranstaltungsvertrag. (T6)

5 Ob 27/11yOGH27.04.2011

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 97/16wOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beherbergungsvertrag, der von der Trainerin des Jugendschikaders, dem die Geschädigte angehörte, abgeschlossen wurde. (T7)

4 Ob 120/18bOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T8)

6 Ob 221/18wOGH27.06.2019

Auch

4 Ob 20/21aOGH20.04.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00600_9300000_002

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